Art. 24 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 24
1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Fachaufsicht
digen Direktion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufs- und Freistellung
pflicht. Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere verbot
eine Fachaufsicht.31
2 Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der
Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes³ tre-
ten.
3 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine
Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann
die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom
Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.
4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann
sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr-
person ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder
wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträch-
tigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer
Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die
sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.19