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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 24 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 24

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Fachaufsicht

digen Direktion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufs- und Freistellung

pflicht. Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere verbot

eine Fachaufsicht.31

2 Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der

Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes³ tre-

ten.

3 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine

Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann

die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom

Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.

4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann

sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr-

person ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder

wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträch-

tigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer

Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die

sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.19

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PB.2005.00016 · zh (§ 24 Abs. I LPG 412.31)
Teacher Dismissal Unlawfulness Appeal and Damages Claim in Public Service Employment
This provision from the cantonal Personnel Act is listed among the relevant norms governing the employment relationship.