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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 21 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 21

31 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der

Berufspflichten der Lehrpersonen aus.

2 Sie kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbil-

dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.

3 Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit

sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen

darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PB.2005.00016 · zh (§ 21 Abs. I LPG 412.31)
Teacher Dismissal Unlawfulness Appeal and Damages Claim in Public Service Employment
This provision from the cantonal Personnel Act is listed among the relevant norms governing the employment relationship.