412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 21 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 21
31 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der
Berufspflichten der Lehrpersonen aus.
2 Sie kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbil-
dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3 Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit
sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen
darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PB.2005.00016 · zh (§ 21 Abs. I LPG 412.31)
Teacher Dismissal Unlawfulness Appeal and Damages Claim in Public Service Employment
This provision from the cantonal Personnel Act is listed among the relevant norms governing the employment relationship.