Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 1a : Lehrpersonalgesetz (LPG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1a

27 Die Gemeinden und die für das Bildungswesen zuständige Bearbeitung

Direktion bearbeiten Personendaten, einschliesslich besonderer Per- von Personen-

sonendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendi- daten

gung eines Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 1 und 25 notwendig ist.

← Art. 1 Lehrpersonalgesetz (LPG) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →