412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 1a : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 1a
27 Die Gemeinden und die für das Bildungswesen zuständige Bearbeitung
Direktion bearbeiten Personendaten, einschliesslich besonderer Per- von Personen-
sonendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendi- daten
gung eines Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 1 und 25 notwendig ist.