412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 19c : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 19c
28 1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klas-
senlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungs-
phase als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele
Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden.