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Art. 19c : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 19c

28 1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klas-

senlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungs-

phase als Arbeitszeit angerechnet werden.

2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele

Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden.

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