412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 19b : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 19b
28 1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss
§§ 18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abwei-
chende Stundenzahl festlegen.
3 Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand.