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Art. 19b : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 19b

28 1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss

§§ 18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.

2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abwei-

chende Stundenzahl festlegen.

3 Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand.

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