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Art. 19a : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 19a

28 1 Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss § 18

fest, wie viele Stunden pro erteilter Lektion als Arbeitszeit angerech-

net werden.

2 Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter

Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn

a. die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom

Durchschnitt abweicht,

b. die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in

verschiedenen Klassen erteilen kann,

c. der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Er-

teilen der Unterrichtslektion gering ist,

d. bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen.

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