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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 19 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 19

29 Die Verordnung regelt die Arbeitszeit, deren Aufteilung Arbeitszeit und

auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18–18 c und die Präsenzzeit der Tätigkeits-

Lehrpersonen unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss §§ 19 a–

19 с.

bereiche

a. Grundsatz

1. 1. 22-115

5

412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

b. Für den

Unterricht

c. Für die Tätig-

keitsbereiche

gemäss

§§ 18 a-18 c

d. Für die

Klassen-

lehrpersonen,

die Berufs-

einführung

und besondere

Aufgaben

Periodische

Beurteilung

Aufsicht durch

die Gemeinde

a. Allgemeines

b. Neben-

beschäftigungen

und öffentliche

Ämter 29

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