412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 18c : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 18c
28 1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be- d. Weiter-
stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. bildung
2 Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen
ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro
Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.