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Art. 18c : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 18c

28 1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be- d. Weiter-

stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. bildung

2 Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen

ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro

Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.

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