412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 18 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 18
29 1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen Berufsauftrag
und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei a. Unterricht
die im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze.
Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.
2 Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und
wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lern-
materialien und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übri-
gen gilt Methodenfreiheit.
3 Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang
mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2018.00349 · zh (§ 18 LPG 412.31)
Exclusion of Substitute Teacher Upheld Due to Professional Incompetence
The professional duties of teaching personnel under this article were used to assess the applicant's deficiencies.