412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 12 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 12
1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und
Beratungsangebot.
2 Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und
Beratungen Beiträge ausrichten.10
Lohn § 13. 1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen
und der Schulleitungen.12
2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die
Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.
Einstufung bei
der Anstellung