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Art. 12 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 12

1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und

Beratungsangebot.

2 Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und

Beratungen Beiträge ausrichten.10

Lohn § 13. 1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen

und der Schulleitungen.12

2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung

gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die

Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.

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der Anstellung

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