Lehrpersonalgesetz (LPG) (LPG)
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
33 1 Diesem Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Geltungsbereich
Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten. Sie
werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.25
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Schullei-
terinnen und Schulleiter mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 1–3, 6, 7 Abs. 3
und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 25–27.20
3 §§ 24, 24 a, 24 b und 24 c gelten auch für weitere Lehrpersonen,
die eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung aus-
üben.
4 §§ 24 a, 24 b und 24 c gelten für alle Lehrpersonen mit einem
Lehrdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschul-
gesetzgebung berechtigt.
27 Die Gemeinden und die für das Bildungswesen zuständige Bearbeitung
Direktion bearbeiten Personendaten, einschliesslich besonderer Per- von Personen-
sonendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendi- daten
gung eines Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 1 und 25 notwendig ist.
Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet Verhältnis zum
sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruf- Personalgesetz
lichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren
Bestimmungen.
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den
Gemeinden31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge-
legten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen
in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der
kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar-
tenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Pri-
marstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekun-
darstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der
Zuteilung der
Vollzeit-
einheiten 29
1. 1. 22-115
1
412.31
Lehrpersonalgesetz (LPG)
Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der
Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direk-
tion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichti-
gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.30
2 Die Gemeinden³¹ legen in einem Stellenplan die Aufteilung der
Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.
3 Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinhei-
ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde31
angepasst werden.
4 Die Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Anzahl der
Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen
zu.20
28 Die Aufgaben der Lehrpersonen gemäss §§ 18–18 c sowie
die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 44 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 20054 werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeit-
einheiten erfüllt. Die Verordnung bezeichnet die Ausnahmen.
1 Die Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet ange-
stellt.15
2 Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate ein-
gerichtet werden.
29 1 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der
Regel mindestens 35%.
2 Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht.
25 1 Die Gemeinde31 stellt die Lehrpersonen und die Schullei-
tung an.
2 Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung
zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung und jene als Schulleiterin oder als Schulleiter eine ent-
sprechende Ausbildung voraus.23
3 Die Schulleitung kann eine Lehrperson mit deren Einwilligung
ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die
Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat. Bei einem
Einsatz von mehr als einem Jahr sorgt die Schulleitung dafür, dass die
Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige
Unterrichtsbefähigung erwirbt.
4 Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass
der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die
Gemeinden31 ermächtigen, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu-
stellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen.
2
Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
24 1 Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Probezeit
Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien auf-
gelöst werden.
2 Die Probezeit der Schulleiterinnen und Schulleiter richtet sich
nach § 14 des Personalgesetzes vom 27. September 19983.
1 Die Schulpflege¹¹ ist für die Kündigung des Arbeitsverhält- Kündigung
nisses zuständig.
2 Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schul-
leiterin oder dem Schulleiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Monaten erfolgen:21
a. für das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson auf das Ende eines
anstellungsrechtlichen Schuljahres,
b. für das Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin oder eines Schul-
leiters auf das Ende eines Monats.
3 Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine
beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR6
nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann
die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündi-
gen. Es gilt die Kündigungsfrist gemäss Abs. 2.21
4 Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort muss die Schulpflege
keine Mahnung vornehmen.35
5 Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von § 26 des Perso-
nalgesetzes³ entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingun-
gen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.8
1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Stellen-
digen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der vermittlung
Volksschule.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffent-
lich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.
1 Gegen Anordnungen der Gemeinde31, welche das Arbeits- Rechtsweg
verhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungs-
wesen zuständige Direktion rekurriert werden.
2...22
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Aufsichts-
rechtswidrige Anordnungen der Gemeinde31 betreffend eine Lehrper- rechtliches
son aufheben. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 1.
2 Sie ist befugt, anstelle der Gemeinden31 zu handeln, wenn diese
ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.
1. 1. 22-115
3
Einschreiten
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
Mitteilungs-
pflichten
Verweis
20 1 Gemeinden31, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröff-
nung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung
von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder
Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem
Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule,
insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der
Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Die Direktion informiert die für die Anstellung zuständige Ge-
meinde31, wenn die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen an-
gezeigt erscheint.
20 Wird einer Lehrperson ein Verweis gemäss § 30 des Per-
sonalgesetzes3 erteilt, ist innert Jahresfrist eine Mitarbeiterbeurteilung
oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen.
II. Rechte und Pflichten
A. Rechte
Weiterbildung
und Beratung
1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und
Beratungsangebot.
2 Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und
Beratungen Beiträge ausrichten.10
Lohn § 13. 1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen
und der Schulleitungen.12
2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die
Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.
Einstufung bei
der Anstellung
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt
die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen
vor.12
2 Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemein-
den delegieren.
3 Die Verordnung5 regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne
möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.
Lohnauszahlung § 15. 1 Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.
2 Für die Lohnadministration leisten die Gemeinden eine jährliche
Pauschale. Die Verordnung5 regelt deren Höhe.9
4
Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Niederlassungs-
Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.
freiheit
Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes³ Mitsprache
stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschulleh-
rerschaft vertreten.
B. Pflichten
29 1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen Berufsauftrag
und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei a. Unterricht
die im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze.
Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.
2 Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und
wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lern-
materialien und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übri-
gen gilt Methodenfreiheit.
3 Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang
mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.
28 1 Die Lehrperson arbeitet als Mitglied der Schulkonfe- b. Schule
renz bei der Gestaltung der Schule mit.
2 Sie stellt sich in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schul-
wesen zur Verfügung.
28 Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den c. Zusammen-
Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im arbeit
Umfeld der Schule zusammen.
28 1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be- d. Weiter-
stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. bildung
2 Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen
ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro
Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.
29 Die Verordnung regelt die Arbeitszeit, deren Aufteilung Arbeitszeit und
auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18–18 c und die Präsenzzeit der Tätigkeits-
Lehrpersonen unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss §§ 19 a–
19 с.
bereiche
a. Grundsatz
1. 1. 22-115
5
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
b. Für den
Unterricht
c. Für die Tätig-
keitsbereiche
gemäss
§§ 18 a-18 c
d. Für die
Klassen-
lehrpersonen,
die Berufs-
einführung
und besondere
Aufgaben
Periodische
Beurteilung
Aufsicht durch
die Gemeinde
a. Allgemeines
b. Neben-
beschäftigungen
und öffentliche
Ämter 29
28 1 Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss § 18
fest, wie viele Stunden pro erteilter Lektion als Arbeitszeit angerech-
net werden.
2 Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter
Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn
a. die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom
Durchschnitt abweicht,
b. die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in
verschiedenen Klassen erteilen kann,
c. der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Er-
teilen der Unterrichtslektion gering ist,
d. bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen.
28 1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss
§§ 18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abwei-
chende Stundenzahl festlegen.
3 Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand.
28 1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klas-
senlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungs-
phase als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele
Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden.
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft
für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die
periodische Beurteilung der Lehrpersonen.
2 Die Beurteilung bezweckt insbesondere, die fachliche und soziale
Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.13
31 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der
Berufspflichten der Lehrpersonen aus.
2 Sie kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbil-
dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3 Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit
sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen
darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffent-
lichen Amtes kann von der Gemeinde31 untersagt werden, wenn die
Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehr-
person übermässig in Anspruch nimmt.
6
Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
31 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den c. Einhaltung
Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.
des Stunden-
2 Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichts- plans29
zeiten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde
gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichts-
einstellungen.
3 Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.
4 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte werden frühzeitig
über die Einstellung des Unterrichts oder Änderungen der Unterrichts-
zeiten informiert.
1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Fachaufsicht
digen Direktion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufs- und Freistellung
pflicht. Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere verbot
eine Fachaufsicht.31
2 Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der
Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes³ tre-
ten.
3 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine
Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann
die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom
Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.
4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann
sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr-
person ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder
wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträch-
tigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer
Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die
sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.19
18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Beschäftigungs-
ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn
a. eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer ver-
letzt hat oder
b. es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefähr-
dung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.
2 Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfol-
gen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung
oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
1. 1. 22-115
7
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
Entzug des
Lehrdiploms
Massnahmen
während einer
Administrativ-
untersuchung
Anstellung
Beendigung
18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann
ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine
Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat
oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein-
trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-
oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit ausserkantonalem oder ausländischem Lehr-
diplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung
zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbe-
fristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auf-
lagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanwei-
sungen verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Zulassung zum Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kan-
tonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom
ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizeri-
schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
6...34
32 Während einer Administrativuntersuchung trifft die für
das Bildungswesen zuständige Direktion die im Interesse der Schule
notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
III. Besondere Bestimmungen für Vikariate
1 In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige
Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.
2 Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.
3 Es werden nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt,
die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung
zum Schuldienst zugelassen sind.
1 Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel
durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungs-
grundes.
8
Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
2 Die Vikarin oder der Vikar und die für das Bildungswesen zustän-
dige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel
nachträglich durchgeführt.
3 §§ 19 und 20 des Personalgesetzes³ sind nicht anwendbar.
1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Lohn
Vikare.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten
für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.21
IV. Schlussbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug Vollzug
des Gesetzes.
2 Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 und §§ 19 a–19 c
bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.29
2 1 Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrperso- Überführung ins
nen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.
2 Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein An-
stellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienst-
verhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.
3 Die Bestimmungen des Personalgesetzes³ über die Abfindung
sind auf diese Kündigungen anwendbar.
a. das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .2,7
b. das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .2,7
c. das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .7
Angestellten-
verhältnis
Änderung bis-
herigen Rechts
d. das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .7
e. das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .7
besoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.
herigen Rechts
1 OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).
2 In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).
3 LS 177.10.
1. 1. 22-115
9
412.31
4 LS 412.100.
5 LS 412.311.
6 SR 220.
7 Text siehe OS 56, 39.
Lehrpersonalgesetz (LPG)
8 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 482).
9 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 482).
10 Eingefügt durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,
412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).
11 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,
412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).
12 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,
412). In Kraft seit 16. August 2007 (OS 61, 219).
13 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; ABI 2006, 1117). In Kraft
seit 20. August 2007.
14 Fassung gemäss G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; AB1 2006, 1117). In Kraft
seit 20. August 2007.
15 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,
412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).
16 Aufgehoben durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB1
2005, 412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).
17 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 493; ABI 2006, 449). In
Kraft seit 16. August 2009.
18 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrperso-
nen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB12011, 665). In Kraft
seit 1. August 2014.
24 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB12011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
10
Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
25 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB1 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
26 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2014 (OS 70, 314; ABI 2013-06-07). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
27 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
28 Eingefügt durch G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABI 2011, 3764). In
Kraft seit 1. August 2017 (ABI 2015-03-27).
29 Fassung gemäss G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABI 2011, 3764). In
Kraft seit 1. August 2017 (ABI 2015-03-27).
30 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; ABI 2016-07-08). In Kraft
seit 1. August 2018.
31 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABI 2018-12-14). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
32 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
33 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
34 Aufgehoben durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar
2021 (OS 76, 447; AB1 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
35 Fassung gemäss Personalgesetz vom 14. Dezember 2020 (OS 77, 393; ABI 2020-
07-10). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
1. 1. 22-115
11