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412.31 LPGLPE CH-ZH

Lehrpersonalgesetz (LPG) (LPG)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

33 1 Diesem Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Geltungsbereich

Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten. Sie

werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.25

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Schullei-

terinnen und Schulleiter mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 1–3, 6, 7 Abs. 3

und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 25–27.20

3 §§ 24, 24 a, 24 b und 24 c gelten auch für weitere Lehrpersonen,

die eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung aus-

üben.

4 §§ 24 a, 24 b und 24 c gelten für alle Lehrpersonen mit einem

Lehrdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschul-

gesetzgebung berechtigt.

27 Die Gemeinden und die für das Bildungswesen zuständige Bearbeitung

Direktion bearbeiten Personendaten, einschliesslich besonderer Per- von Personen-

sonendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendi- daten

gung eines Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 1 und 25 notwendig ist.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet Verhältnis zum

sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruf- Personalgesetz

lichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren

Bestimmungen.

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den

Gemeinden31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge-

legten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen

in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der

kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar-

tenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Pri-

marstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekun-

darstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der

Zuteilung der

Vollzeit-

einheiten 29

1. 1. 22-115

1

412.31

Lehrpersonalgesetz (LPG)

Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der

Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direk-

tion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichti-

gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.30

2 Die Gemeinden³¹ legen in einem Stellenplan die Aufteilung der

Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.

3 Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinhei-

ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde31

angepasst werden.

4 Die Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Anzahl der

Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen

zu.20

28 Die Aufgaben der Lehrpersonen gemäss §§ 18–18 c sowie

die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 44 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 20054 werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeit-

einheiten erfüllt. Die Verordnung bezeichnet die Ausnahmen.

1 Die Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet ange-

stellt.15

2 Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate ein-

gerichtet werden.

29 1 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der

Regel mindestens 35%.

2 Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht.

25 1 Die Gemeinde31 stellt die Lehrpersonen und die Schullei-

tung an.

2 Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung

zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung und jene als Schulleiterin oder als Schulleiter eine ent-

sprechende Ausbildung voraus.23

3 Die Schulleitung kann eine Lehrperson mit deren Einwilligung

ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die

Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat. Bei einem

Einsatz von mehr als einem Jahr sorgt die Schulleitung dafür, dass die

Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige

Unterrichtsbefähigung erwirbt.

4 Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass

der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die

Gemeinden31 ermächtigen, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu-

stellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen.

2

Lehrpersonalgesetz (LPG)

412.31

24 1 Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Probezeit

Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das

Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien auf-

gelöst werden.

2 Die Probezeit der Schulleiterinnen und Schulleiter richtet sich

nach § 14 des Personalgesetzes vom 27. September 19983.

1 Die Schulpflege¹¹ ist für die Kündigung des Arbeitsverhält- Kündigung

nisses zuständig.

2 Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schul-

leiterin oder dem Schulleiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von vier Monaten erfolgen:21

a. für das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson auf das Ende eines

anstellungsrechtlichen Schuljahres,

b. für das Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin oder eines Schul-

leiters auf das Ende eines Monats.

3 Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine

beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR6

nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann

die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündi-

gen. Es gilt die Kündigungsfrist gemäss Abs. 2.21

4 Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort muss die Schulpflege

keine Mahnung vornehmen.35

5 Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von § 26 des Perso-

nalgesetzes³ entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingun-

gen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.8

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Stellen-

digen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der vermittlung

Volksschule.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffent-

lich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.

1 Gegen Anordnungen der Gemeinde31, welche das Arbeits- Rechtsweg

verhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungs-

wesen zuständige Direktion rekurriert werden.

2...22

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Aufsichts-

rechtswidrige Anordnungen der Gemeinde31 betreffend eine Lehrper- rechtliches

son aufheben. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 1.

2 Sie ist befugt, anstelle der Gemeinden31 zu handeln, wenn diese

ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

1. 1. 22-115

3

Einschreiten

412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

Mitteilungs-

pflichten

Verweis

20 1 Gemeinden31, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte

melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröff-

nung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung

von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder

Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem

Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule,

insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der

Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Die Direktion informiert die für die Anstellung zuständige Ge-

meinde31, wenn die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen an-

gezeigt erscheint.

20 Wird einer Lehrperson ein Verweis gemäss § 30 des Per-

sonalgesetzes3 erteilt, ist innert Jahresfrist eine Mitarbeiterbeurteilung

oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen.

II. Rechte und Pflichten

A. Rechte

Weiterbildung

und Beratung

1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und

Beratungsangebot.

2 Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und

Beratungen Beiträge ausrichten.10

Lohn § 13. 1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen

und der Schulleitungen.12

2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung

gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die

Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.

Einstufung bei

der Anstellung

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt

die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen

vor.12

2 Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemein-

den delegieren.

3 Die Verordnung5 regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne

möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.

Lohnauszahlung § 15. 1 Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.

2 Für die Lohnadministration leisten die Gemeinden eine jährliche

Pauschale. Die Verordnung5 regelt deren Höhe.9

4

Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Niederlassungs-

Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.

freiheit

Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes³ Mitsprache

stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschulleh-

rerschaft vertreten.

B. Pflichten

29 1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen Berufsauftrag

und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei a. Unterricht

die im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze.

Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.

2 Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und

wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lern-

materialien und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übri-

gen gilt Methodenfreiheit.

3 Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang

mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.

28 1 Die Lehrperson arbeitet als Mitglied der Schulkonfe- b. Schule

renz bei der Gestaltung der Schule mit.

2 Sie stellt sich in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schul-

wesen zur Verfügung.

28 Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den c. Zusammen-

Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im arbeit

Umfeld der Schule zusammen.

28 1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be- d. Weiter-

stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. bildung

2 Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen

ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro

Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.

29 Die Verordnung regelt die Arbeitszeit, deren Aufteilung Arbeitszeit und

auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18–18 c und die Präsenzzeit der Tätigkeits-

Lehrpersonen unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss §§ 19 a–

19 с.

bereiche

a. Grundsatz

1. 1. 22-115

5

412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

b. Für den

Unterricht

c. Für die Tätig-

keitsbereiche

gemäss

§§ 18 a-18 c

d. Für die

Klassen-

lehrpersonen,

die Berufs-

einführung

und besondere

Aufgaben

Periodische

Beurteilung

Aufsicht durch

die Gemeinde

a. Allgemeines

b. Neben-

beschäftigungen

und öffentliche

Ämter 29

28 1 Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss § 18

fest, wie viele Stunden pro erteilter Lektion als Arbeitszeit angerech-

net werden.

2 Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter

Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn

a. die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom

Durchschnitt abweicht,

b. die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in

verschiedenen Klassen erteilen kann,

c. der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Er-

teilen der Unterrichtslektion gering ist,

d. bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen.

28 1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss

§§ 18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.

2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abwei-

chende Stundenzahl festlegen.

3 Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand.

28 1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klas-

senlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungs-

phase als Arbeitszeit angerechnet werden.

2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele

Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden.

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft

für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die

periodische Beurteilung der Lehrpersonen.

2 Die Beurteilung bezweckt insbesondere, die fachliche und soziale

Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.13

31 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der

Berufspflichten der Lehrpersonen aus.

2 Sie kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbil-

dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.

3 Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit

sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen

darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffent-

lichen Amtes kann von der Gemeinde31 untersagt werden, wenn die

Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehr-

person übermässig in Anspruch nimmt.

6

Lehrpersonalgesetz (LPG)

412.31

31 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den c. Einhaltung

Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.

des Stunden-

2 Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichts- plans29

zeiten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde

gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichts-

einstellungen.

3 Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.

4 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte werden frühzeitig

über die Einstellung des Unterrichts oder Änderungen der Unterrichts-

zeiten informiert.

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Fachaufsicht

digen Direktion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufs- und Freistellung

pflicht. Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere verbot

eine Fachaufsicht.31

2 Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der

Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes³ tre-

ten.

3 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine

Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann

die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom

Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.

4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann

sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr-

person ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder

wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträch-

tigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer

Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die

sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.19

18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Beschäftigungs-

ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn

a. eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer ver-

letzt hat oder

b. es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefähr-

dung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.

2 Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfol-

gen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung

oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

1. 1. 22-115

7

412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

Entzug des

Lehrdiploms

Massnahmen

während einer

Administrativ-

untersuchung

Anstellung

Beendigung

18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann

ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine

Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat

oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein-

trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-

oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens

gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der

Entzug des Lehrdiploms zwingend.

3 Einer Lehrperson mit ausserkantonalem oder ausländischem Lehr-

diplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung

zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.

4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbe-

fristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auf-

lagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanwei-

sungen verbunden werden.

5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der

Zulassung zum Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom

ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizeri-

schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

6...34

32 Während einer Administrativuntersuchung trifft die für

das Bildungswesen zuständige Direktion die im Interesse der Schule

notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

III. Besondere Bestimmungen für Vikariate

1 In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige

Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.

2 Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.

3 Es werden nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt,

die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung

zum Schuldienst zugelassen sind.

1 Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel

durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungs-

grundes.

8

Lehrpersonalgesetz (LPG)

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2 Die Vikarin oder der Vikar und die für das Bildungswesen zustän-

dige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung

einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel

nachträglich durchgeführt.

3 §§ 19 und 20 des Personalgesetzes³ sind nicht anwendbar.

1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Lohn

Vikare.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten

für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.21

IV. Schlussbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug Vollzug

des Gesetzes.

2 Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 und §§ 19 a–19 c

bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.29

2 1 Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrperso- Überführung ins

nen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.

2 Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein An-

stellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienst-

verhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.

3 Die Bestimmungen des Personalgesetzes³ über die Abfindung

sind auf diese Kündigungen anwendbar.

a. das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .2,7

b. das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .2,7

c. das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .7

Angestellten-

verhältnis

Änderung bis-

herigen Rechts

d. das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .7

e. das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .7

besoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.

herigen Rechts

1 OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).

2 In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).

3 LS 177.10.

1. 1. 22-115

9

412.31

4 LS 412.100.

5 LS 412.311.

6 SR 220.

7 Text siehe OS 56, 39.

Lehrpersonalgesetz (LPG)

8 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar

2005 (OS 59, 482).

9 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005

(OS 59, 482).

10 Eingefügt durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,

412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).

11 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,

412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).

12 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,

412). In Kraft seit 16. August 2007 (OS 61, 219).

13 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; ABI 2006, 1117). In Kraft

seit 20. August 2007.

14 Fassung gemäss G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; AB1 2006, 1117). In Kraft

seit 20. August 2007.

15 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,

412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).

16 Aufgehoben durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB1

2005, 412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).

17 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 493; ABI 2006, 449). In

Kraft seit 16. August 2009.

18 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an

der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011

(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

19 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an

der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011

(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

20 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In Kraft

seit 1. Januar 2014.

21 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In Kraft

seit 1. Januar 2014.

22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrperso-

nen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

23 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB12011, 665). In Kraft

seit 1. August 2014.

24 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB12011, 665). In Kraft

seit 1. August 2015.

10

Lehrpersonalgesetz (LPG)

412.31

25 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB1 2011, 665). In Kraft

seit 1. August 2015.

26 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2014 (OS 70, 314; ABI 2013-06-07). In Kraft

seit 1. Januar 2016.

27 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

28 Eingefügt durch G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABI 2011, 3764). In

Kraft seit 1. August 2017 (ABI 2015-03-27).

29 Fassung gemäss G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABI 2011, 3764). In

Kraft seit 1. August 2017 (ABI 2015-03-27).

30 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; ABI 2016-07-08). In Kraft

seit 1. August 2018.

31 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABI 2018-12-14). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

32 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021

(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.

33 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021

(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.

34 Aufgehoben durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar

2021 (OS 76, 447; AB1 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.

35 Fassung gemäss Personalgesetz vom 14. Dezember 2020 (OS 77, 393; ABI 2020-

07-10). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

1. 1. 22-115

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