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412.223 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs

zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch

den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus

Vereinbarungskantonen.

2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohn-

sitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitz-

kantons.

von

1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch

a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Dip-

lommittelschulen,

b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der

Lehre,

c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.

2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrecht-

licher Trägerschaft angewendet werden.

1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der

Vereinbarung unterstellen will.

2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver-

einbarung anwenden will.

3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

2

Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223

Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen Gleich-

mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- behandlung von

lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

Auszubildenden

1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgel- Schulgelder

der und Gebühren erheben.

2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol-

chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

und Gebühren

Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahme-

Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungs- pflicht

kanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leis- Schulbeiträge

tet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.

a. Bei Auf-

2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet nahmepflicht

sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe b. Ohne Auf-

des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein- nahmepflicht

barung.

Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des c. Anpassung

Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils

für die Dauer von zwei Schuljahren.

1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Beziehungen

Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot zu Nicht-

nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die vereinbarungs-

dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe

von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.

kantonen

1.10.12 -78

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412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt

von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein

Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für

Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer

sein als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Verein-

barung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als

beitragspflichtig anerkannt haben.

Koordinations-

stellen

Liste der

II. Verfahren

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug

der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der

EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitun-

gen ein Sekretariat ein.

1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der

Auszubildenden Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des

Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubil-

denden ein.

Rechnungs-

stellung

2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule

anzubringen.

1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungs-

pflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des

Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.

2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November

und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.

Änderung der

Vereinbarung

III. Revision und Kündigung

1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim-

mung aller Vereinbarungskantone.

2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu-

stimmung der betroffenen Kantone.

3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver-

einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im

Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach

einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in

Kraft.

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Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223

1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijäh- Kündigung der

rigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Vereinbarung

2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich ein-

zureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide Abschluss

für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schul- der begonnenen

beitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung Ausbildung

zahlungspflichtig.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Ver- Aufhebung

einbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und bisherigen

der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen

als gekündigt.

2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten,

gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundar-

stufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.

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412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

Anhang 1

Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei

Bildungsdirektion des Kantons Zürich

Walchetor, 8090 Zürich

Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42

Internet: www.bi.zh.ch

Anhang 2

Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens

2001 der EDK-Ost

Schulbeiträge nach Schultypen

gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung

Kantonsbeiträge je Schuljahr

in Franken

a. Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten

auf der Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien)

17 000

b. Gymnasien

17 000

Maturitätsschulen für Erwachsene (Vollzeit)

17 000

Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit)

600

Handelsmittelschulen

12 000

Diplommittelschulen

17 000

Berufsmaturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre

12 000

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