Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs
zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch
den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus
Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohn-
sitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitz-
kantons.
von
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch
a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Dip-
lommittelschulen,
b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der
Lehre,
c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrecht-
licher Trägerschaft angewendet werden.
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der
Vereinbarung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver-
einbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.
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Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbeson- c. Vorbehalt
dere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen Gleich-
mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- behandlung von
lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
Auszubildenden
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgel- Schulgelder
der und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol-
chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.
und Gebühren
Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahme-
Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungs- pflicht
kanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leis- Schulbeiträge
tet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
a. Bei Auf-
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet nahmepflicht
sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.
Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe b. Ohne Auf-
des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein- nahmepflicht
barung.
Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des c. Anpassung
Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils
für die Dauer von zwei Schuljahren.
Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Standortkanton
Schule ihren Sitz hat.
Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Zahlungs-
Auszubildenden.
pflichtiger
Kanton
1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Beziehungen
Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot zu Nicht-
nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die vereinbarungs-
dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe
von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
kantonen
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2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt
von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein
Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für
Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer
sein als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Verein-
barung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als
beitragspflichtig anerkannt haben.
Koordinations-
stellen
Liste der
II. Verfahren
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug
der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der
EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitun-
gen ein Sekretariat ein.
1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der
Auszubildenden Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des
Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubil-
denden ein.
Rechnungs-
stellung
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule
anzubringen.
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungs-
pflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des
Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November
und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.
Änderung der
Vereinbarung
III. Revision und Kündigung
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim-
mung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu-
stimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver-
einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im
Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach
einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in
Kraft.
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Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Beitritt weiterer
Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
Kantone
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijäh- Kündigung der
rigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Vereinbarung
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich ein-
zureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide Abschluss
für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schul- der begonnenen
beitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung Ausbildung
zahlungspflichtig.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/Inkrafttreten
2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.
1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Ver- Aufhebung
einbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und bisherigen
der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen
als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten,
gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundar-
stufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
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Anhang 1
Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei
Bildungsdirektion des Kantons Zürich
Walchetor, 8090 Zürich
Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42
Internet: www.bi.zh.ch
Anhang 2
Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens
2001 der EDK-Ost
Schulbeiträge nach Schultypen
gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung
Kantonsbeiträge je Schuljahr
in Franken
a. Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten
auf der Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien)
17 000
b. Gymnasien
17 000
Maturitätsschulen für Erwachsene (Vollzeit)
17 000
Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit)
600
Handelsmittelschulen
12 000
Diplommittelschulen
17 000
Berufsmaturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre
12 000
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