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412.222 CH-ZH

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

412.222

Rahmenvertrag

zwischen dem Kanton Thurgau

und dem Kanton Zürich

über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

(vom 9. Februar / 5. Mai 2000)1,3

1. Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden

wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Ober-

stufenschule) und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen,

wenn die betroffenen Schulgemeinden auf Grund der örtlichen Ver-

hältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten.

2. Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem

die Schule oder der Kindergarten besucht wird.

3. Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schul-

gemeinde ein Jahresschulgeld, das für den Besuch des Kindergartens

Fr. 5000, der Primarschule Fr. 6000 und der Oberstufenschule Fr. 8000

beträgt.

Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schul-

gemeinden nach gegenseitiger Absprache vom Jahresschulgeld ab-

weichen.

4. Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantons-

übergreifenden Besuch der öffentlichen Schule und des Kindergartens

nach Massgabe des Rahmenvertrages näher zu regeln.

Solche Detailregelungen sind vom Departement für Erziehung

und Kultur des Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kan-

tons Zürich zu genehmigen.

5. Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Ge-

schäften, welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in

besonderem Masse berühren, im Einzelfall eine Vertretung der ab-

gebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzungen der auf-

nehmenden Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt.

6. Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das

Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau und die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer einvernehmlichen

Lösung.

1.7.00 - 29

1

412.222

Rahmenvertrag über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

7. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmona-

tigen Frist auf Ende eines laufenden Schuljahres gekündigt werden.

8. Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/

Verträge aufgehoben: . . .2

9. Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft.

2

1 OS 56, 93.

2 Text siehe OS 56, 94.

3 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Februar 2000, vom Regierungs-

rat des Kantons Thurgau am 5. Mai 2000 genehmigt.

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