Art. : Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden
Art.
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
über die Ordnung der Schulverhältnisse
der Höfe Burgstock und Ruhhalden
(vom 17. Januar / 19. Februar 1929)1, 2
1. Die im primarschulpflichtigen Alter stehenden Schüler der
st. gallischen Höfe Burgstock und Ruhhalden besuchen die Primar-
schule Fischenthal, sofern die Eltern nicht ausdrücklich wünschen,
dass ihre Kinder die Schulpflicht in der Schule Mühlrüti erfüllen.
2. In ihren Rechten und Pflichten sind die Kinder der beiden
st. gallischen Höfe den Schülern der zürcherischen Schule Fischenthal
gleichgestellt. Ausgenommen ist dabei die in der zürcherischen Ge-
setzgebung vorgesehene Fürsorge für anormale Kinder.
3. Die Bewohner der Höfe entrichten ihre Schulsteuern nach
Mühlrüti. Den stimmberechtigten Bürgern wird das Stimmrecht bei
den Lehrerwahlen der Schule Fischenthal eingeräumt.
4. 1 Die Schulgemeinde Mühlrüti entrichtet der Schulgemeinde
Fischenthal für jeden Schüler, der die Primarschule Fischenthal besucht,
eine jährliche Entschädigung von Fr. 70.
2 In diesem Betrag sind die Ausgaben der Schule für die Lehrmittel
und Schulmaterialien und den Mädchenhandarbeitsunterricht inbegrif-
fen.
3 Der Kanton Zürich als solcher verzichtet auf eine Entschädigung
an seine Leistungen an die Schule Fischenthal.
5. 1 Zum Zwecke der Festsetzung des Beitrages berichtet die
Schulpflege Fischenthal der Schulbehörde Mühlrüti zu Anfang des
Schuljahres die Zahl der Schüler der Höfe ein, die die dortige Schule
besuchen.
2 Die Ausrichtung des rechnungsmässigen Betrages erfolgt für das
laufende Schuljahr zu gleichen Teilen jeweilen auf Ende Juni und Ende
Dezember.
3 Allfällige Änderungen in der Zahl der die Schule Fischenthal
besuchenden Schüler der Höfe finden bei Entrichtung der zweiten
Rate angemessene Berücksichtigung.
1.4.09-64
1
412.21
Schulverhältnissse der Höfe Burgstock und Ruhhalden
6. Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen und die
Erziehungsdirektion des Kantons Zürich wachen über die Ausführung.
7. 1 Die Vereinbarung tritt auf 1. Mai 1929 in Kraft. Sie hat Gül-
tigkeit für die Dauer von fünf Jahren.
2 Nach Ablauf dieser Dauer kann sie unter Beachtung einer sechs-
monatigen Frist jeweilen auf den 1. Mai gekündigt werden. Bleibt die
Kündigungsfrist unbeachtet, so dauert die Vereinbarung stillschweigend
fort.
8. Für den allfälligen Besuch der Sekundarschule Fischenthal seitens
der Höfe Burgstock und Ruhhalden bleiben weitere Vereinbarungen im
einzelnen Fall vorbehalten.
2
1 OS 34, 183 und GS III, 136.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. Januar 1929, vom Regierungs-
rat des Kantons St. Gallen am 19. Februar 1929 genehmigt.