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412.21 CH-ZH

Art. : Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden

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Art.

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen

und dem Regierungsrat des Kantons Zürich

über die Ordnung der Schulverhältnisse

der Höfe Burgstock und Ruhhalden

(vom 17. Januar / 19. Februar 1929)1, 2

1. Die im primarschulpflichtigen Alter stehenden Schüler der

st. gallischen Höfe Burgstock und Ruhhalden besuchen die Primar-

schule Fischenthal, sofern die Eltern nicht ausdrücklich wünschen,

dass ihre Kinder die Schulpflicht in der Schule Mühlrüti erfüllen.

2. In ihren Rechten und Pflichten sind die Kinder der beiden

st. gallischen Höfe den Schülern der zürcherischen Schule Fischenthal

gleichgestellt. Ausgenommen ist dabei die in der zürcherischen Ge-

setzgebung vorgesehene Fürsorge für anormale Kinder.

3. Die Bewohner der Höfe entrichten ihre Schulsteuern nach

Mühlrüti. Den stimmberechtigten Bürgern wird das Stimmrecht bei

den Lehrerwahlen der Schule Fischenthal eingeräumt.

4. 1 Die Schulgemeinde Mühlrüti entrichtet der Schulgemeinde

Fischenthal für jeden Schüler, der die Primarschule Fischenthal besucht,

eine jährliche Entschädigung von Fr. 70.

2 In diesem Betrag sind die Ausgaben der Schule für die Lehrmittel

und Schulmaterialien und den Mädchenhandarbeitsunterricht inbegrif-

fen.

3 Der Kanton Zürich als solcher verzichtet auf eine Entschädigung

an seine Leistungen an die Schule Fischenthal.

5. 1 Zum Zwecke der Festsetzung des Beitrages berichtet die

Schulpflege Fischenthal der Schulbehörde Mühlrüti zu Anfang des

Schuljahres die Zahl der Schüler der Höfe ein, die die dortige Schule

besuchen.

2 Die Ausrichtung des rechnungsmässigen Betrages erfolgt für das

laufende Schuljahr zu gleichen Teilen jeweilen auf Ende Juni und Ende

Dezember.

3 Allfällige Änderungen in der Zahl der die Schule Fischenthal

besuchenden Schüler der Höfe finden bei Entrichtung der zweiten

Rate angemessene Berücksichtigung.

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Schulverhältnissse der Höfe Burgstock und Ruhhalden

6. Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen und die

Erziehungsdirektion des Kantons Zürich wachen über die Ausführung.

7. 1 Die Vereinbarung tritt auf 1. Mai 1929 in Kraft. Sie hat Gül-

tigkeit für die Dauer von fünf Jahren.

2 Nach Ablauf dieser Dauer kann sie unter Beachtung einer sechs-

monatigen Frist jeweilen auf den 1. Mai gekündigt werden. Bleibt die

Kündigungsfrist unbeachtet, so dauert die Vereinbarung stillschweigend

fort.

8. Für den allfälligen Besuch der Sekundarschule Fischenthal seitens

der Höfe Burgstock und Ruhhalden bleiben weitere Vereinbarungen im

einzelnen Fall vorbehalten.

2

1 OS 34, 183 und GS III, 136.

2 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. Januar 1929, vom Regierungs-

rat des Kantons St. Gallen am 19. Februar 1929 genehmigt.

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden

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