Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.141 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über den Lehrmittelverlag

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Art. 9

Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung Rechnungs-

und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Global- legung

budget.

1. 1. 15-87

1

Inkrafttreten

412.141

Verordnung über den Lehrmittelverlag

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