Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.141 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über den Lehrmittelverlag

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit Zusammen-

interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens arbeit

zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehr-

mittel- und Medienprojekten beteiligen.

← Art. 6 Verordnung über den Lehrmittelverlag Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →