Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.141 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den Lehrmittelverlag

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Art. 3

1 Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Weitere

Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Be- Leistungen

reiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und

vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere

Aufgaben übertragen.

2 Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und

von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und

Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezial-

aufträge übernehmen.

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