412.141
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den Lehrmittelverlag
Art. 3
1 Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Weitere
Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Be- Leistungen
reiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und
vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere
Aufgaben übertragen.
2 Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und
von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezial-
aufträge übernehmen.