Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Verordnung über den Lehrmittelverlag

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Art. 2

1 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehr- Kernleistung

mittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem

Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3

2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen

abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann.

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