412.141
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Lehrmittelverlag
Art. 2
1 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehr- Kernleistung
mittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem
Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3
2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen
abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann.