Verordnung über den Lehrmittelverlag
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. Unterstellung
Er erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
1 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehr- Kernleistung
mittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem
Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3
2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen
abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann.
1 Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Weitere
Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Be- Leistungen
reiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und
vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere
Aufgaben übertragen.
2 Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und
von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezial-
aufträge übernehmen.
Beiträge Dritter dürfen auf den Inhalt der Zürcher Lehrmit- Beiträge Dritter
tel keinen Einfluss haben und die Unabhängigkeit des Lehrmittel-
verlages nicht beeinträchtigen.
Der Lehrmittelverlag vergibt in der Regel die Produktion an Produktion
Dritte.
Die Bildungsdirektion erlässt ein Unternehmensleitbild.
Leitbild
Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit Zusammen-
interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens arbeit
zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehr-
mittel- und Medienprojekten beteiligen.
Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem Leitung
Direktor geleitet.
Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung Rechnungs-
und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Global- legung
budget.
1. 1. 15-87
1
Inkrafttreten
412.141
Verordnung über den Lehrmittelverlag
Reglement über das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom
9. März 1977 wird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .2
1 OS 54, 670.
2 Text siehe OS 54, 670.
3 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 371; ABI 2014-08-29). In
Kraft seit 1. November 2014.
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