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412.141 CH-ZH

Verordnung über den Lehrmittelverlag

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. Unterstellung

Er erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.

1 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehr- Kernleistung

mittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem

Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3

2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen

abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann.

1 Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Weitere

Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Be- Leistungen

reiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und

vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere

Aufgaben übertragen.

2 Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und

von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und

Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezial-

aufträge übernehmen.

Beiträge Dritter dürfen auf den Inhalt der Zürcher Lehrmit- Beiträge Dritter

tel keinen Einfluss haben und die Unabhängigkeit des Lehrmittel-

verlages nicht beeinträchtigen.

Der Lehrmittelverlag vergibt in der Regel die Produktion an Produktion

Dritte.

Die Bildungsdirektion erlässt ein Unternehmensleitbild.

Leitbild

Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit Zusammen-

interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens arbeit

zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehr-

mittel- und Medienprojekten beteiligen.

Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem Leitung

Direktor geleitet.

Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung Rechnungs-

und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Global- legung

budget.

1. 1. 15-87

1

Inkrafttreten

412.141

Verordnung über den Lehrmittelverlag

Reglement über das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom

9. März 1977 wird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .2

1 OS 54, 670.

2 Text siehe OS 54, 670.

3 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 371; ABI 2014-08-29). In

Kraft seit 1. November 2014.

2

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