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Art. 6 : Lehrmittelverordnung für die Volksschule

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Art. 6

1 Die Lehrmittelkommission berät den Bildungsrat, das Volks-

schulamt und den Lehrmittelverlag bei

a. der Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens,

b. der Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel,

c. der Erarbeitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für

die Entwicklung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehr-

mittels,

d. der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und

der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln,

e. der Freigabe von obligatorischen Lehrmittel durch den Bildungs-

rat.

2 Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmel-

dungen der Vertretung der Lehrpersonen.

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