Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.14 CH-ZH

Art. 5 : Lehrmittelverordnung für die Volksschule

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mit- Lehrmittel-

gliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehr-

mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt

a. höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der

Lehrpersonenkonferenz,

b. eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrer-

organisationen,

c. eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Ver-

bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,

d. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher

Schulpräsidien,

e. eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen

Elternmitwirkungs-Organisation Zürich,

kommission

a. Ernennung

und Zusammen-

setzung

1. 1. 15-87

1

412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule

f. eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf

Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des

Kantons Zürich,

g. eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vor-

schlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,

h. zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,

i. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts,

j. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages.

3 Er bestimmt den Vorsitz.

← Art. 4 Lehrmittelverordnung für die Volksschule Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →