Art. 5 : Lehrmittelverordnung für die Volksschule
Art. 5
1 Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mit- Lehrmittel-
gliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehr-
mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt
a. höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der
Lehrpersonenkonferenz,
b. eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrer-
organisationen,
c. eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Ver-
bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,
d. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher
Schulpräsidien,
e. eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen
Elternmitwirkungs-Organisation Zürich,
kommission
a. Ernennung
und Zusammen-
setzung
1. 1. 15-87
1
412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule
f. eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf
Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des
Kantons Zürich,
g. eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vor-
schlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,
h. zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,
i. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts,
j. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages.
3 Er bestimmt den Vorsitz.