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Art. 4 : Lehrmittelverordnung für die Volksschule

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Art. 4

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrper- c. Mitwirkung

sonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehr-

mitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im

Bereich der obligatorischen Lehrmittel.

nen der Volks-

schule

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