412.14
CH-ZH
Art. 4 : Lehrmittelverordnung für die Volksschule
Art. 4
Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrper- c. Mitwirkung
sonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehr-
mitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im
Bereich der obligatorischen Lehrmittel.
nen der Volks-
schule