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412.14 CH-ZH

Lehrmittelverordnung für die Volksschule

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Grundsatz

Lehrmittelwesens.

2 Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qua-

litätsanforderungen fest.

Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obliga- Obligatorische

torische Lehrmittel verwendet werden.

Lehrmittel

a. Festlegung

Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmit-b. Planung

tel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst

a. einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel,

b. ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nut-

zung und Ablösung des Lehrmittels.

der Lehrperso-

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrper- c. Mitwirkung

sonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehr-

mitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im

Bereich der obligatorischen Lehrmittel.

nen der Volks-

schule

1 Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mit- Lehrmittel-

gliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehr-

mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt

a. höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der

Lehrpersonenkonferenz,

b. eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrer-

organisationen,

c. eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Ver-

bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,

d. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher

Schulpräsidien,

e. eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen

Elternmitwirkungs-Organisation Zürich,

kommission

a. Ernennung

und Zusammen-

setzung

1. 1. 15-87

1

412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule

f. eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf

Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des

Kantons Zürich,

g. eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vor-

schlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,

h. zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,

i. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts,

j. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages.

3 Er bestimmt den Vorsitz.

1 Die Lehrmittelkommission berät den Bildungsrat, das Volks-

schulamt und den Lehrmittelverlag bei

a. der Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens,

b. der Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel,

c. der Erarbeitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für

die Entwicklung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehr-

mittels,

d. der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und

der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln,

e. der Freigabe von obligatorischen Lehrmittel durch den Bildungs-

rat.

2 Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmel-

dungen der Vertretung der Lehrpersonen.

kommission.

2

1 OS 69, 368; Begründung siehe ABI 2014-08-29.

2 Inkrafttreten: 1. November 2014.

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