Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene

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Art. 2

4 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in der Regel Zulassung

das achtzehnte Altersjahr im Jahr der Prüfung vollendet haben.

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