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412.138.1 CH-ZH

Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

1 Für den Nachweis eines auf dem zweiten Bildungsweg erwor- Prüfung

benen Abschlusses Sekundarstufe I für Erwachsene werden Prüfun-

gen durchgeführt.

2 Die Prüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt.

4 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in der Regel Zulassung

das achtzehnte Altersjahr im Jahr der Prüfung vollendet haben.

4 1 Die Prüfungen basieren auf dem System der Oberstufe. Sie Leistungsstufen

können auf zwei verschiedenen Leistungsstufen abgelegt werden, den

Leistungsstufen A und B.

2 Bei zwei der drei Fächer Mathematik, Französisch und Englisch

kann die Leistungsstufe frei gewählt werden.

7 Die Prüfungen der Leistungsstufe A für den Sekundarschul- Prüfungsfächer

abschluss I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche

Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen

Zahl und Variable; Grösse, Funktion, Daten und Zufall (Arithmetik

und Algebra)

Form und Raum (Geometrie)

Sprachen schriftlich und mündlich in

Deutsch

Englisch

Französisch

Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich

Kompetenzbereiche Geografie oder Geschichte

Natur und Technik, mündlich

zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik, Chemie

Medien und Informatik, mündlich

Leistungsstufe A

7 Die Prüfungen der Leistungsstufe B für den Abschluss Sekun- Prüfungsfächer

darstufe I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche

Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen

Zahl und Variable; Grösse, Funktion, Daten und Zufall (Arithmetik

und Algebra)

Leistungsstufe B

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1

412.138.1 Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement

– Form und Raum (Geometrie)

Sprachen in

– Deutsch, schriftlich und mündlich

– Französisch und Englisch als Wahlpflicht auf der Grundlage der

folgenden Varianten

– Variante 1: Französisch schriftlich, Englisch schriftlich

– Variante 2: Französisch mündlich, Englisch mündlich

– Variante 3: Französisch schriftlich, Englisch mündlich

– Variante 4: Französisch mündlich, Englisch schriftlich

Jede Variante kann freiwillig mit zusätzlichen Prüfungen in Franzö-

sisch und Englisch (mündlich oder schriftlich) ergänzt werden.

Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich

– Kompetenzbereiche Geografie oder Geschichte

Natur und Technik, mündlich

– zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik und Chemie

Medien und Informatik, mündlich

1 Die schriftliche Prüfung in Arithmetik/Algebra dauert 90 Mi-

nuten, in Geometrie 60 Minuten, in Deutsch 120 Minuten, in Franzö-

sisch und Englisch je 90 Minuten.5

2 Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten.

4 1 Die Leistungen in den Prüfungen werden mit ganzen und

halben Noten bewertet.

2 Das Gesamtergebnis ist das ungerundete Mittel aus den nachfol-

gend aufgezählten neun Fachnoten: Arithmetik/Algebra, Geometrie,

Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie, Geschichte, Naturkunde

(zwei Noten).

3 Die Fachnote ist der ungerundete Mittelwert der Noten in den

schriftlichen und mündlichen Prüfungen jedes Fachs.

4 In Fächern, die nur entweder schriftlich oder mündlich geprüft

wurden, gilt die erteilte Prüfungsnote als Fachnote.

5 Werden auf der Leistungsstufe B gemäss § 3 Abs. 2 Prüfungen aus

der Leistungsstufe A abgelegt, werden diese Noten für die zu einem

späteren Zeitpunkt in der Leistungsstufe A abgelegten Prüfungen ange-

rechnet.

Die Fachnote Arithmetik/Algebra wird bei der Berechnung

des Gesamtergebnisses doppelt gezählt.

2

Dauer der

Prüfungen

Ermittlung

der Noten

Gewichtung

der Noten

Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement

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Der Nachweis über den Abschluss Sekundarstufe I für Er- Bedingungen

wachsene gilt als erbracht, wenn

der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt

und

die Summe der Notenabweichungen aller Fachnoten von 4 nach

unten nicht grösser ist als 2,5

und

keine Prüfungsnote unter 2,0 erteilt wurde.

4 1 Die Prüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Fächeraufteilung

für die Teilprüfungen frei wählen. Die gewählte Aufteilung gilt auch bei

der Wiederholung von Prüfungen.

3 Ganz absolvierte Prüfungen können bei der Wiederholung aufge-

teilt werden.

für das Bestehen

Teilprüfung

4 1 Die Prüfungen in den Fächern mit ungenügenden Noten Wiederholung

können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal

wiederholt werden. Ein Wechsel der Leistungsstufe oder der Fächer-

aufteilung bei der Wiederholung ist nicht möglich.

2 Es gilt die Note der Wiederholung.

3 Anträge auf Prüfungserleichterungen (beispielsweise bei Prüfungs-

Dyskalkulie oder Legasthenie) sind bei der Anmeldung schriftlich zu erleichterungen

stellen und mit einem ärztlichen Zeugnis oder einer anderen Bestäti-

gung zu belegen. Nachträglich geltend gemachte Gründe werden nicht

berücksichtigt.

4 1 Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prü- Abwesenheit

fungen können am nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt wer-

den.

2 Die Abwesenheit von jeder Prüfung ist dem Prüfungskoordinator

unverzüglich mündlich und innert 10 Tagen schriftlich zu melden. Arzt-

zeugnisse oder andere Bestätigungen sind beizulegen.

4 Wenn jemand unentschuldigt nicht zu den Prüfungen er- Unregel-

scheint, die Prüfungen ohne zwingende Gründe vorzeitig abbricht oder mässigkeiten

unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gelten die Prüfungen als nicht bestan-

den.

4 1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal- Ausweis

ten von der Bildungsdirektion den Ausweis über den Abschluss auf der

Sekundarstufe I.

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2 Der Ausweis enthält die einzelnen Prüfungsnoten nach Leistungs-

stufen aufgeteilt.

3 Die Absolventinnen und Absolventen von Teilprüfungen erhal-

ten eine Bestätigung über die erzielten Noten mit Angabe der Leis-

tungsstufe.

1 Der Bildungsdirektion obliegt die Verantwortung für die

Durchführung der Prüfungen.

2 Sie kann eine geeignete Stelle mit der Durchführung beauftragen.

3 Die mit der Durchführung beauftragte Stelle ist verantwortlich für

das Erstellen des Organisationsplans sowie der Prüfungsaufgaben.

4 Die Prüfungen werden von Examinatorinnen und Examinatoren

unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.

5 Die Prüfungsnote wird gemeinsam festgesetzt.

7 1 Die Bildungsdirektion bestellt eine Aufsichtskommission.

Diese legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gelten-

den Lehrplans der Volksschule fest.

2 Sie umfasst sieben Mitglieder und besteht aus je einer Vertretung

des Volksschulamtes,

des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes,

der Schulsynode (je eine Lehrperson der Abteilungen A und B),

einer Weiterbildungsinstitution,

einer vorbereitenden Schule,

einer kantonalen oder kantonal anerkannten Berufsfachschule/Ab-

nehmerschule.

4 1 Das dem für die Durchführung der Prüfungen verantwort-

liche Amt angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.

2 Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst und

erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit.

1 Die Aufsichtskommission legt die Prüfungsanforderungen

auf der Grundlage des gültigen Lehrplanes der Volksschule fest. Die

Prüfungsanforderungen werden im Lauf von zwei Jahren nach einer

allfälligen Lehrplanänderung angepasst.

2 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Organisation und

Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der

Prüfung.

3 Die Aufsichtskommission genehmigt den Organisationsplan und

die Prüfungsaufgaben.

4

Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement

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4 Die Aufsichtskommission ernennt auf Antrag der mit der Durch-

führung beauftragten Stelle die Examinatorinnen und Examinatoren

sowie die Expertinnen und Experten.

5 Die Aufsichtskommission ist für die geeignete Bekanntmachung

der Prüfungsdaten verantwortlich.

4 1 Die Prüfungsgebühren für Kandidatinnen und Kandida- Gebühren

ten mit Wohnsitz im Kanton Zürich betragen Fr. 300 für die ganze Prü-

fung und Fr. 150 für eine Teilprüfung. Kandidatinnen und Kandidaten

mit ausserkantonalem Wohnsitz bezahlen Fr. 500 bzw. Fr. 250.

2 Die Prüfungsgebühren werden bei Abwesenheit grundsätzlich

nicht zurückerstattet.

3 Bei Abmeldung aus wichtigen Gründen bis zwei Wochen vor Prü-

fungsbeginn werden die eingezahlten Prüfungsgebühren zurückerstat-

tet, abzüglich eines Unkostenbeitrages von Fr. 100.

Entscheide der Aufsichtskommission unterliegen nach Mass- Rechtspflege

gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² dem Rekurs an die Bildungs-

direktion.

setzt das Reglement vom 6. September 1988.

1 OS 60, 1.

2 LS 175.2.

3 Eingefügt durch B vom 12. Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1. August

2007.

4 Fassung gemäss B vom 12.Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1. August

2007.

5 Fassung gemäss B vom 26. September 2011 (OS 66, 863; ABI 2011, 2955). In

Kraft seit 1. November 2011.

6 Aufgehoben durch B vom 26. September 2011 (OS 66, 863; ABI 2011, 2955).

In Kraft seit 1. November 2011.

7 Fassung gemäss B vom 17.Mai 2021 (OS 76, 273; ABI 2021-06-11). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

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