Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Für den Nachweis eines auf dem zweiten Bildungsweg erwor- Prüfung
benen Abschlusses Sekundarstufe I für Erwachsene werden Prüfun-
gen durchgeführt.
2 Die Prüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in der Regel Zulassung
das achtzehnte Altersjahr im Jahr der Prüfung vollendet haben.
4 1 Die Prüfungen basieren auf dem System der Oberstufe. Sie Leistungsstufen
können auf zwei verschiedenen Leistungsstufen abgelegt werden, den
Leistungsstufen A und B.
2 Bei zwei der drei Fächer Mathematik, Französisch und Englisch
kann die Leistungsstufe frei gewählt werden.
7 Die Prüfungen der Leistungsstufe A für den Sekundarschul- Prüfungsfächer
abschluss I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche
Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen
Zahl und Variable; Grösse, Funktion, Daten und Zufall (Arithmetik
und Algebra)
Form und Raum (Geometrie)
Sprachen schriftlich und mündlich in
Deutsch
Englisch
Französisch
Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich
Kompetenzbereiche Geografie oder Geschichte
Natur und Technik, mündlich
zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik, Chemie
Medien und Informatik, mündlich
Leistungsstufe A
7 Die Prüfungen der Leistungsstufe B für den Abschluss Sekun- Prüfungsfächer
darstufe I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche
Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen
Zahl und Variable; Grösse, Funktion, Daten und Zufall (Arithmetik
und Algebra)
Leistungsstufe B
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412.138.1 Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement
– Form und Raum (Geometrie)
Sprachen in
– Deutsch, schriftlich und mündlich
– Französisch und Englisch als Wahlpflicht auf der Grundlage der
folgenden Varianten
– Variante 1: Französisch schriftlich, Englisch schriftlich
– Variante 2: Französisch mündlich, Englisch mündlich
– Variante 3: Französisch schriftlich, Englisch mündlich
– Variante 4: Französisch mündlich, Englisch schriftlich
Jede Variante kann freiwillig mit zusätzlichen Prüfungen in Franzö-
sisch und Englisch (mündlich oder schriftlich) ergänzt werden.
Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich
– Kompetenzbereiche Geografie oder Geschichte
Natur und Technik, mündlich
– zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik und Chemie
Medien und Informatik, mündlich
1 Die schriftliche Prüfung in Arithmetik/Algebra dauert 90 Mi-
nuten, in Geometrie 60 Minuten, in Deutsch 120 Minuten, in Franzö-
sisch und Englisch je 90 Minuten.5
2 Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten.
4 1 Die Leistungen in den Prüfungen werden mit ganzen und
halben Noten bewertet.
2 Das Gesamtergebnis ist das ungerundete Mittel aus den nachfol-
gend aufgezählten neun Fachnoten: Arithmetik/Algebra, Geometrie,
Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie, Geschichte, Naturkunde
(zwei Noten).
3 Die Fachnote ist der ungerundete Mittelwert der Noten in den
schriftlichen und mündlichen Prüfungen jedes Fachs.
4 In Fächern, die nur entweder schriftlich oder mündlich geprüft
wurden, gilt die erteilte Prüfungsnote als Fachnote.
5 Werden auf der Leistungsstufe B gemäss § 3 Abs. 2 Prüfungen aus
der Leistungsstufe A abgelegt, werden diese Noten für die zu einem
späteren Zeitpunkt in der Leistungsstufe A abgelegten Prüfungen ange-
rechnet.
Die Fachnote Arithmetik/Algebra wird bei der Berechnung
des Gesamtergebnisses doppelt gezählt.
2
Dauer der
Prüfungen
Ermittlung
der Noten
Gewichtung
der Noten
Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement
412.138.1
Der Nachweis über den Abschluss Sekundarstufe I für Er- Bedingungen
wachsene gilt als erbracht, wenn
der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt
und
die Summe der Notenabweichungen aller Fachnoten von 4 nach
unten nicht grösser ist als 2,5
und
keine Prüfungsnote unter 2,0 erteilt wurde.
4 1 Die Prüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Fächeraufteilung
für die Teilprüfungen frei wählen. Die gewählte Aufteilung gilt auch bei
der Wiederholung von Prüfungen.
3 Ganz absolvierte Prüfungen können bei der Wiederholung aufge-
teilt werden.
für das Bestehen
Teilprüfung
4 1 Die Prüfungen in den Fächern mit ungenügenden Noten Wiederholung
können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal
wiederholt werden. Ein Wechsel der Leistungsstufe oder der Fächer-
aufteilung bei der Wiederholung ist nicht möglich.
2 Es gilt die Note der Wiederholung.
3 Anträge auf Prüfungserleichterungen (beispielsweise bei Prüfungs-
Dyskalkulie oder Legasthenie) sind bei der Anmeldung schriftlich zu erleichterungen
stellen und mit einem ärztlichen Zeugnis oder einer anderen Bestäti-
gung zu belegen. Nachträglich geltend gemachte Gründe werden nicht
berücksichtigt.
4 1 Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prü- Abwesenheit
fungen können am nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt wer-
den.
2 Die Abwesenheit von jeder Prüfung ist dem Prüfungskoordinator
unverzüglich mündlich und innert 10 Tagen schriftlich zu melden. Arzt-
zeugnisse oder andere Bestätigungen sind beizulegen.
4 Wenn jemand unentschuldigt nicht zu den Prüfungen er- Unregel-
scheint, die Prüfungen ohne zwingende Gründe vorzeitig abbricht oder mässigkeiten
unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gelten die Prüfungen als nicht bestan-
den.
4 1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal- Ausweis
ten von der Bildungsdirektion den Ausweis über den Abschluss auf der
Sekundarstufe I.
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2 Der Ausweis enthält die einzelnen Prüfungsnoten nach Leistungs-
stufen aufgeteilt.
3 Die Absolventinnen und Absolventen von Teilprüfungen erhal-
ten eine Bestätigung über die erzielten Noten mit Angabe der Leis-
tungsstufe.
1 Der Bildungsdirektion obliegt die Verantwortung für die
Durchführung der Prüfungen.
2 Sie kann eine geeignete Stelle mit der Durchführung beauftragen.
3 Die mit der Durchführung beauftragte Stelle ist verantwortlich für
das Erstellen des Organisationsplans sowie der Prüfungsaufgaben.
4 Die Prüfungen werden von Examinatorinnen und Examinatoren
unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.
5 Die Prüfungsnote wird gemeinsam festgesetzt.
7 1 Die Bildungsdirektion bestellt eine Aufsichtskommission.
Diese legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gelten-
den Lehrplans der Volksschule fest.
2 Sie umfasst sieben Mitglieder und besteht aus je einer Vertretung
des Volksschulamtes,
des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes,
der Schulsynode (je eine Lehrperson der Abteilungen A und B),
einer Weiterbildungsinstitution,
einer vorbereitenden Schule,
einer kantonalen oder kantonal anerkannten Berufsfachschule/Ab-
nehmerschule.
4 1 Das dem für die Durchführung der Prüfungen verantwort-
liche Amt angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst und
erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit.
1 Die Aufsichtskommission legt die Prüfungsanforderungen
auf der Grundlage des gültigen Lehrplanes der Volksschule fest. Die
Prüfungsanforderungen werden im Lauf von zwei Jahren nach einer
allfälligen Lehrplanänderung angepasst.
2 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Organisation und
Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der
Prüfung.
3 Die Aufsichtskommission genehmigt den Organisationsplan und
die Prüfungsaufgaben.
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Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement
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4 Die Aufsichtskommission ernennt auf Antrag der mit der Durch-
führung beauftragten Stelle die Examinatorinnen und Examinatoren
sowie die Expertinnen und Experten.
5 Die Aufsichtskommission ist für die geeignete Bekanntmachung
der Prüfungsdaten verantwortlich.
4 1 Die Prüfungsgebühren für Kandidatinnen und Kandida- Gebühren
ten mit Wohnsitz im Kanton Zürich betragen Fr. 300 für die ganze Prü-
fung und Fr. 150 für eine Teilprüfung. Kandidatinnen und Kandidaten
mit ausserkantonalem Wohnsitz bezahlen Fr. 500 bzw. Fr. 250.
2 Die Prüfungsgebühren werden bei Abwesenheit grundsätzlich
nicht zurückerstattet.
3 Bei Abmeldung aus wichtigen Gründen bis zwei Wochen vor Prü-
fungsbeginn werden die eingezahlten Prüfungsgebühren zurückerstat-
tet, abzüglich eines Unkostenbeitrages von Fr. 100.
Entscheide der Aufsichtskommission unterliegen nach Mass- Rechtspflege
gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² dem Rekurs an die Bildungs-
direktion.
setzt das Reglement vom 6. September 1988.
1 OS 60, 1.
2 LS 175.2.
3 Eingefügt durch B vom 12. Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1. August
2007.
4 Fassung gemäss B vom 12.Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1. August
2007.
5 Fassung gemäss B vom 26. September 2011 (OS 66, 863; ABI 2011, 2955). In
Kraft seit 1. November 2011.
6 Aufgehoben durch B vom 26. September 2011 (OS 66, 863; ABI 2011, 2955).
In Kraft seit 1. November 2011.
7 Fassung gemäss B vom 17.Mai 2021 (OS 76, 273; ABI 2021-06-11). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
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