Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt die Ausstellung der Zeugnisse auf Geltungsbereich
Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe.
2 Es gilt für die Regelschule und die integrierte Sonderschulung. In
den Sonderschulen erfolgt die Beurteilung der Schülerinnen und Schü-
ler gemäss Rahmenkonzept.⁹
9 In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fach- Grundsatz
bereichen, Frei- und Wahlfächern des Lehrplans.
7 Die Klassenlehrpersonen der 2. bis 6. Klasse der Primarstufe Zeugnistermine
und der Sekundarstufe stellen zweimal jährlich ein Zeugnis aus, je auf
Ende Januar und auf Ende des Schuljahres.
B. Notengebung und Beurteilung
7 1 Auf der Kindergartenstufe, in der Einschulungsklasse und Zeugnis
in der 1. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt. Statt einer ohne Noten
Benotung erfolgen Elterngespräche. Diese finden mindestens zweimal
jährlich statt, in der Regel je ein Gespräch pro Semester. Im Zeugnis
wird die Durchführung der Elterngespräche bestätigt.
2 Auf der Kindergartenstufe kann auf die Durchführung eines zwei-
ten Gesprächs verzichtet werden, wenn die Eltern bzw. die Erziehungs-
berechtigten dies ausdrücklich wünschen und die verantwortliche Kin-
dergartenlehrperson damit einverstanden ist. Der Verzicht ist schriftlich
festzuhalten.
1. 10. 19-106
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Zeugnisreglement
Fachbereiche
ohne Noten
in der 2. und
3. Klasse der
Primarstufe
Besonderheiten
Kurse in heimat-
licher Sprache
und Kultur
Benotung
9 1 In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe werden keine Noten
erteilt in Englisch, Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches
Gestalten, Musik, Bewegung und Sport, in Natur, Mensch, Gesellschaft
sowie Religionen, Kulturen, Ethik.
2 In Englisch werden die Leistungen in zwei Kompetenzbereichen
ausgewiesen.
10
1 In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe wird in Deutsch, ab
der 4. Klasse zusätzlich in Englisch und ab der 5. Klasse in Französisch
je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je
vier Kompetenzbereichen, die im Zeugnis am Ende des Schuljahres
abgebildet werden.9
2 Auf der Sekundarstufe wird die Notengebung in Mathematik und
Räume, Zeiten, Gesellschaft differenziert. In den Sprachen wird je eine
Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Kom-
petenzbereichen, die im Zeugnis am Ende des Schuljahres abgebildet
werden.11
3 Die Abschlussarbeit im Projektunterricht wird im Zeugnis der
3. Klasse der Sekundarstufe auf Ende Schuljahr benotet.11
4 Auf der Sekundarstufe wird die Berufliche Orientierung im Zeug-
nis mit «nicht benotet» ausgewiesen.11
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Kurse
in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen, erhalten durch die Lehr-
person des Kurses eine Beurteilung für ihre Leistungen. Die erteilte
Note wird durch die Klassenlehrperson ab der 2. Klasse der Primar-
stufe ins Zeugnis eingetragen.
9 1 Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen
Fachbereichen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut,
4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur bes-
seren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Schülerinnen
und Schüler in den einzelnen Fachbereichen können auch Halbnoten
verwendet werden (z. B. 5–6, 4–5). Andere Notenbezeichnungen sind
unzulässig.
2 Einzelne Noten und auffällige Veränderungen in den Leistungen
einer Schülerin oder eines Schülers können in einer besonderen Rubrik
(Bemerkungen) näher begründet werden. Sonderpädagogische Mass-
nahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis
nicht vermerkt.
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Zeugnisreglement
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3 Dem Zeugnis kann ein Lernbericht beigelegt werden. Dieser kann
die Leistungen unabhängig von den Noten in mehreren Fachbereichen
beschreiben. Der Lernbericht wird nicht im Zeugnis vermerkt.
1 Ist eine Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers Verzicht
aus besonderen Gründen nicht möglich, kann auf eine Beurteilung auf Beurteilung
verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis begründet.
2 Aufgrund angepasster Lernziele kann im Schulischen Standort-
gespräch ein Verzicht auf Benotung beschlossen werden. Die angepass-
ten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.8
1 Ab der 2. Klasse werden als Teil der überfachlichen Kom- Verhalten von
petenzen das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten Schülerinnen
beurteilt.9
2 Die Darstellung erfolgt in vier Abstufungen: erste Spalte von
links = sehr gut, zweite Spalte von links = gut (Regelfall), dritte Spalte
von links = genügend und vierte Spalte von links = ungenügend.
3 Anmerkungen über die Charaktereigenschaften einer Schülerin
oder eines Schülers dürfen nicht im Zeugnis eingetragen werden. Aus-
serordentliche Bemerkungen zum Verhalten einer Schülerin oder
eines Schülers können in einem separaten Lernbericht festgehalten
werden. Dieser Bericht wird im Zeugnis nicht erwähnt.
und Schülern
C. Formelle Bestimmungen
Alle Eintragungen im Zeugnis müssen dokumentenecht Zeugniseintrag
sein. Ein fehlerhaft ausgestelltes Zeugnisblatt ist neu auszustellen.
Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion zur Zeugnisform
Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
6 Das Zeugnis und allfällige Lernberichte werden von den Unterschrift
Erziehungsberechtigten eingesehen und der Klassenlehrperson unter- der Eltern und
schrieben zurückgegeben. Die Unterschrift bedeutet die Kenntnis- Erziehungs-
nahme.
berechtigten
5 1 Die für die Klasse verantwortliche Lehrperson führt eine Absenzenliste
Absenzenliste. Darin sind die Absenzen als entschuldigt oder unent-
schuldigt und die Jokertage einzutragen.
2 Fachlehrpersonen melden die Absenzen.
3 Die Absenzen werden in Halbtagen erfasst. Sie werden in die
Zeugnisse der Sekundarstufe als entschuldigt oder unentschuldigt ein-
getragen.
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Aushändigung
und
Archivierung
Inkrafttreten
1 Die Zeugnisse werden am Ende der Kindergartenstufe,
der Primarstufe, der Sekundarstufe oder beim Schulaustritt ausgehän-
digt.
2 Zeugnisse, Lernberichte und Absenzenlisten werden in Kopie
archiviert.
in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2017
(OS 73, 164)
Für die 6. Klasse der Primarstufe und die Sekundarstufe gelten bis
zum 18. August 2019 die §§ 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 sowie 11 Abs. 1
in der am 19. August 2013 gültigen Fassung.
4
1 OS 63, 603.
2 LS 412.100.
3 Eingefügt durch B vom 27. April 2009 (OS 64, 250). In Kraft seit 1. Juni 2009.
4 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2009 (OS 65, 519). In Kraft seit 16. Au-
gust 2010.
5 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2009 (OS 65, 519). In Kraft seit 16. Au-
gust 2010.
6 Fassung gemäss B vom 19. März 2012 (OS 67, 176; ABI 2012, 578). In Kraft
seit 19. August 2013 (OS 68, 256).
7 Fassung gemäss B vom 18. April 2013 (OS 68, 256; ABI 2013-05-17). In Kraft
seit 19. August 2013.
8 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABI 2018-02-02). In
Kraft seit 20. August 2018.
9 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABI 2018-02-02). In
Kraft seit 20. August 2018.
10 Aufgehoben durch B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABI 2018-02-02). In
Kraft seit 20. August 2018.
11 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; AB1 2018-02-02). In
Kraft seit 19. August 2019.