Art. 9 : Spitalschulverordnung (SpiV)
Art. 9
1 Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr- und Fach- Anstellung
personen sowie die Schulleitung an.
2 Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulas-
sung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämt-
liche Stufen.
3 Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter setzt eine Aus-
bildung gemäss § 29 c der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 20009
voraus.
4 Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt
eine Ausbildung gemäss §§ 29 ff. VSM voraus.
5 Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 19998
und der Lehrpersonalverordnung sowie § 29 d VSM sind in Bezug auf
die Anstellungsbedingungen, den Berufsauftrag für Lehrpersonen, die
Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss an-
wendbar.
6 Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstel-
lungsbedingungen.
C. Finanzierung