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412.107 SPIVOFHRSPO CH-ZH

Art. 9 : Spitalschulverordnung (SpiV)

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Art. 9

1 Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr- und Fach- Anstellung

personen sowie die Schulleitung an.

2 Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulas-

sung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämt-

liche Stufen.

3 Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter setzt eine Aus-

bildung gemäss § 29 c der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 20009

voraus.

4 Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt

eine Ausbildung gemäss §§ 29 ff. VSM voraus.

5 Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 19998

und der Lehrpersonalverordnung sowie § 29 d VSM sind in Bezug auf

die Anstellungsbedingungen, den Berufsauftrag für Lehrpersonen, die

Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss an-

wendbar.

6 Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstel-

lungsbedingungen.

C. Finanzierung

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