412.107
SPIVOFHRSPO
CH-ZH
Art. 7 : Spitalschulverordnung (SpiV)
Art. 7
1 Spitalschulen benötigen eine Bewilligung des Amtes.
2 Diese wird erteilt, wenn
a. die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept
verfügt,
b. das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach