412.107
SPIVOFHRSPO
CH-ZH
Art. 5 : Spitalschulverordnung (SpiV)
Art. 5
1 Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder
und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.
2 Die mit dem Unterricht beauftragten Lehrpersonen nehmen auf
die betrieblichen Verhältnisse des Spitals, der Klinik oder des Heim-
pflegeangebots und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugend-
lichen Rücksicht.
3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan
abweichen, insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektio-
nen und Schulferien.
4 Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promo-
tionen an der angestammten Schule abgestimmt.