Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.107 SPIVOFHRSPO CH-ZH

Art. 5 : Spitalschulverordnung (SpiV)

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Art. 5

1 Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder

und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.

2 Die mit dem Unterricht beauftragten Lehrpersonen nehmen auf

die betrieblichen Verhältnisse des Spitals, der Klinik oder des Heim-

pflegeangebots und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugend-

lichen Rücksicht.

3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan

abweichen, insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektio-

nen und Schulferien.

4 Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promo-

tionen an der angestammten Schule abgestimmt.

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