Art. 4 : Spitalschulverordnung (SpiV)
Art. 4
1 Die Spitalschule holt vor der Aufnahme die Zustimmung der
gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen ein. Bei Spital-
schulen gemäss § 2 Abs. 2 kann auf die Zustimmung verzichtet werden,
wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ein Gericht oder
eine Jugendanwaltschaft die Einweisung in das Heimpflegeangebot ange-
ordnet hat.
2 Die Spitalschule teilt der Schulverwaltung der angestammten Schule
die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule
in der Regel umgehend mit.
3 Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule be-
ginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, wenn
der Aufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dau-
ert.
4 Der Unterricht in Spitalschulen gemäss § 2 Abs. 2 beginnt in der
Regel mit dem Eintritt. Diese melden dem Amt die Beschulung von
Kindern und Jugendlichen.