Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.107 SPIVOFHRSPO CH-ZH

Art. 4 : Spitalschulverordnung (SpiV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Die Spitalschule holt vor der Aufnahme die Zustimmung der

gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen ein. Bei Spital-

schulen gemäss § 2 Abs. 2 kann auf die Zustimmung verzichtet werden,

wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ein Gericht oder

eine Jugendanwaltschaft die Einweisung in das Heimpflegeangebot ange-

ordnet hat.

2 Die Spitalschule teilt der Schulverwaltung der angestammten Schule

die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule

in der Regel umgehend mit.

3 Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule be-

ginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, wenn

der Aufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dau-

ert.

4 Der Unterricht in Spitalschulen gemäss § 2 Abs. 2 beginnt in der

Regel mit dem Eintritt. Diese melden dem Amt die Beschulung von

Kindern und Jugendlichen.

← Art. 3 Spitalschulverordnung (SpiV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →