Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.107 SPIVOFHRSPO CH-ZH

Art. 3 : Spitalschulverordnung (SpiV)

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Art. 3

1 Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohn-

sitz oder Lehrort holt die Spitalschule eine Kostengutsprache des Wohn-

sitz- oder Lehrortskantons ein.

b. Kosten-

gutsprache für

Kinder und

Jugendliche mit

2 Nimmt sie Kinder oder Jugendliche ohne Kostengutsprache auf, ausserkanto-

gehen die Kosten zu ihren Lasten. nalem Wohnsitz

oder Lehrort

1. 1. 22-115

1

412.107

Spitalschulverordnung (SpiV)

Aufnahme

Schulbetrieb

Sonder-

pädagogische

Massnahmen

Bewilligung

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