412.107
SPIVOFHRSPO
CH-ZH
Art. 3 : Spitalschulverordnung (SpiV)
Art. 3
1 Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohn-
sitz oder Lehrort holt die Spitalschule eine Kostengutsprache des Wohn-
sitz- oder Lehrortskantons ein.
b. Kosten-
gutsprache für
Kinder und
Jugendliche mit
2 Nimmt sie Kinder oder Jugendliche ohne Kostengutsprache auf, ausserkanto-
gehen die Kosten zu ihren Lasten. nalem Wohnsitz
oder Lehrort
1. 1. 22-115
1
412.107
Spitalschulverordnung (SpiV)
Aufnahme
Schulbetrieb
Sonder-
pädagogische
Massnahmen
Bewilligung