Art. 2 : Spitalschulverordnung (SpiV)
Art. 2
1 Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bie- Voraus-
ten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. setzungen
Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, a. im
die keine Bildungseinrichtung besuchen. Allgemeinen
2 Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss § 9 des
Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 201712 vorüberge-
hend Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an,
gilt dieses Unterrichtsangebot als Spitalschulung.
3 Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen ange-
boten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital, in der Klinik oder
im Heimpflegeangebot aufhalten.
4 Ausnahmsweise kann der Unterricht vor und nach dem Aufent-
halt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volks-
schule auch in Form von Einzelunterricht durch die Gemeinde erfolgen,
sofern dies medizinisch notwendig ist.