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412.107 SPIVOFHRSPO CH-ZH

Art. 2 : Spitalschulverordnung (SpiV)

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Art. 2

1 Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bie- Voraus-

ten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. setzungen

Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, a. im

die keine Bildungseinrichtung besuchen. Allgemeinen

2 Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss § 9 des

Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 201712 vorüberge-

hend Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an,

gilt dieses Unterrichtsangebot als Spitalschulung.

3 Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen ange-

boten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital, in der Klinik oder

im Heimpflegeangebot aufhalten.

4 Ausnahmsweise kann der Unterricht vor und nach dem Aufent-

halt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volks-

schule auch in Form von Einzelunterricht durch die Gemeinde erfolgen,

sofern dies medizinisch notwendig ist.

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