Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
Gesetzestext (5 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes Gegenstand
(Amt) über die Spitalschulen.
1 Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.
2 Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen
Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
d. die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massge-
benden Informationen der Schülerakten.
Zusammen-
arbeit
1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes Ausübung
und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit be- der Aufsicht
suchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 Abs. 2
nehmen.
2 Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei
Jahre
a. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechti-
gung,
b. die Umsetzung des Rahmenkonzepts,
c. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.
3 Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Über-
prüfung.
1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das Auflagen und
Amt den Spitalschulen Auflagen machen.
Sanktionen
1. 1. 22-115
1
412.107.1
Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
2 Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilli-
gung entziehen, insbesondere wenn
a. die Spitalschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter-
lagen verweigert,
b. die Bewilligungsvorgaben nicht umgesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.
Inkrafttreten
2
1 OS 76, 603; Begründung siehe ABI 2021-10-29.
2 LS 412.100.
3 LS 413.21.
4 LS 413.31.