Spitalschulverordnung (SpiV) (SPIV)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt das Angebot, die Organisation und Gegenstand und
die Finanzierung von schulischen Angeboten in Spitälern, in Kliniken Vollzug
und bei bestimmten Heimpflegeangeboten.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul-
amt (Amt) wahrgenommen.
1 Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bie- Voraus-
ten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. setzungen
Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, a. im
die keine Bildungseinrichtung besuchen. Allgemeinen
2 Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss § 9 des
Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 201712 vorüberge-
hend Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an,
gilt dieses Unterrichtsangebot als Spitalschulung.
3 Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen ange-
boten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital, in der Klinik oder
im Heimpflegeangebot aufhalten.
4 Ausnahmsweise kann der Unterricht vor und nach dem Aufent-
halt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volks-
schule auch in Form von Einzelunterricht durch die Gemeinde erfolgen,
sofern dies medizinisch notwendig ist.
1 Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohn-
sitz oder Lehrort holt die Spitalschule eine Kostengutsprache des Wohn-
sitz- oder Lehrortskantons ein.
b. Kosten-
gutsprache für
Kinder und
Jugendliche mit
2 Nimmt sie Kinder oder Jugendliche ohne Kostengutsprache auf, ausserkanto-
gehen die Kosten zu ihren Lasten. nalem Wohnsitz
oder Lehrort
1. 1. 22-115
1
412.107
Spitalschulverordnung (SpiV)
Aufnahme
Schulbetrieb
Sonder-
pädagogische
Massnahmen
Bewilligung
1 Die Spitalschule holt vor der Aufnahme die Zustimmung der
gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen ein. Bei Spital-
schulen gemäss § 2 Abs. 2 kann auf die Zustimmung verzichtet werden,
wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ein Gericht oder
eine Jugendanwaltschaft die Einweisung in das Heimpflegeangebot ange-
ordnet hat.
2 Die Spitalschule teilt der Schulverwaltung der angestammten Schule
die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule
in der Regel umgehend mit.
3 Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule be-
ginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, wenn
der Aufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dau-
ert.
4 Der Unterricht in Spitalschulen gemäss § 2 Abs. 2 beginnt in der
Regel mit dem Eintritt. Diese melden dem Amt die Beschulung von
Kindern und Jugendlichen.
1 Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder
und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.
2 Die mit dem Unterricht beauftragten Lehrpersonen nehmen auf
die betrieblichen Verhältnisse des Spitals, der Klinik oder des Heim-
pflegeangebots und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugend-
lichen Rücksicht.
3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan
abweichen, insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektio-
nen und Schulferien.
4 Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promo-
tionen an der angestammten Schule abgestimmt.
gogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM) werden soweit mög-
lich weitergeführt.
B. Bewilligung und Organisation
1 Spitalschulen benötigen eine Bewilligung des Amtes.
2 Diese wird erteilt, wenn
a. die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept
verfügt,
b. das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach
Das Amt legt den Stellenplan fest.
Stellenplan
1 Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr- und Fach- Anstellung
personen sowie die Schulleitung an.
2 Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulas-
sung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämt-
liche Stufen.
3 Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter setzt eine Aus-
bildung gemäss § 29 c der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 20009
voraus.
4 Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt
eine Ausbildung gemäss §§ 29 ff. VSM voraus.
5 Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 19998
und der Lehrpersonalverordnung sowie § 29 d VSM sind in Bezug auf
die Anstellungsbedingungen, den Berufsauftrag für Lehrpersonen, die
Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss an-
wendbar.
6 Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstel-
lungsbedingungen.
C. Finanzierung
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c. geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung
stehen.
3 Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 (VSV)5 sinngemäss Anwendung.
Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Spital- Ausgaben-
schulen unabhängig von ihrer Höhe.
kompetenz
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Beitragsberech-
Stellenplan, soweit die Entlöhnung die Löhne gemäss Personalverord- tigte Kosten
nung vom 16. Dezember 19983 und Lehrpersonalverordnung für die ent-
sprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschreitet.
2 Beitragsberechtigt sind weitere Betriebskosten, die für die Spital-
schule im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebs-
führung anfallen. Darin eingeschlossen sind Abschreibungen und Zinsen
für Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwen-
digen Nebenräumen sowie deren Einrichtung.
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3
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3 Das Verfahren für die Anerkennung von Abschreibungen auf In-
vestitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen
Nebenräumen sowie in deren Einrichtung richtet sich nach der Ver-
ordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober
20217.
Vollkostentaxe
1 Das Amt legt für die Schulung von Kindern und Jugend-
lichen, die ausserhalb des Kantons schulpflichtig sind, sowie für die Schu-
lung von Jugendlichen, die keine Volksschule besuchen, eine Vollkos-
tentaxe für jede Spitalschule fest.
2 Die Spitalschule stellt die Vollkostentaxe der ausserkantonalen
Behörde in Rechnung, welche die Kostengutsprache gemäss § 3 Abs. 1
geleistet hat.
3 Die Vollkostentaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind
oder die oder der Jugendliche unterrichtet wird.
4 Bei Angeboten gemäss § 2 Abs. 2 wird die Vollkostentaxe an jedem
Tag erhoben, an dem gleichzeitig die Heimpflegeleistung gemäss dem
Kinder- und Jugendheimgesetz in Anspruch genommen wird.
Vorfinanzierung
1 Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschu-
len.
2 Es leistet für das laufende Jahr jeweils per Ende März und Ende
Juli Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kos-
ten.
Kostenanteil
der Gemeinden
für den Unter-
richt der Volks-
schülerinnen
und Volks-
schüler
1 Der Kostenanteil der Gemeinden gemäss § 62 a Abs. 3 VSG
berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen
abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie Leistungen Dritter.
2 Der gesetzlich festgelegte Kostenanteil der Gemeinden wird durch
die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton per 31. Dezem-
ber des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Ein-
wohnerinnen und Einwohner jeder Gemeinde multipliziert.
3 Der vom Amt berechnete Kostenanteil wird den Gemeinden mit
Primarschulaufgaben im Folgejahr per 30. Juni in Rechnung gestellt.
4 Transportkosten im Zusammenhang mit der Spitalschulung richten
sich nach § 8 Abs. 3 VSV.
Bericht-
erstattung
1 Die Spitalschulen erstellen ein Budget und eine Rechnung
für den Bereich Spitalschule zuhanden des Amtes.
2 Das Amt kann Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wenn dies
zur Festlegung der beitragsberechtigten Kosten notwendig ist.
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3 Die Spitalschulen erbringen einen Nachweis für die geleisteten
Schulungstage.
1 OS 76, 589; Begründung siehe ABI 2021-10-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.11.
4 LS 412.100.
5 LS 412.101.
6 LS 412.103.
7 LS 412.106.
8 LS 412.31.
9 LS 412.311.
10 LS 413.21.
11 LS 413.31.
12 LS 852.2.
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