412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 9
1 Als Sachkosten gelten insbesondere
a. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sach-
anlagen und die entsprechenden Abschreibungen,
b. weitere Betriebskosten, die weder zu den Personal- noch zu den
Immobilienkosten gehören.
2 Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach
der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung
vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE¹) und bei öffent-
lich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.