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Art. 9 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

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Art. 9

1 Als Sachkosten gelten insbesondere

a. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sach-

anlagen und die entsprechenden Abschreibungen,

b. weitere Betriebskosten, die weder zu den Personal- noch zu den

Immobilienkosten gehören.

2 Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach

der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung

vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE¹) und bei öffent-

lich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.

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