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Art. 8 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

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Art. 8

1 Die anrechenbaren Personalkosten umfassen den für die Leis-

tungserbringung notwendigen Lohnaufwand der Lehr- und Fachperso-

nen sowie des weiteren Personals einschliesslich Sozialleistungen und

Personalnebenaufwand.

2 Anrechenbar sind die Personalkosten, soweit die Entlöhnung des

Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom

19. Juli 20007 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai

19994 nicht überschreitet.

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