412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 8
1 Die anrechenbaren Personalkosten umfassen den für die Leis-
tungserbringung notwendigen Lohnaufwand der Lehr- und Fachperso-
nen sowie des weiteren Personals einschliesslich Sozialleistungen und
Personalnebenaufwand.
2 Anrechenbar sind die Personalkosten, soweit die Entlöhnung des
Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom
19. Juli 20007 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
19994 nicht überschreitet.