412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 7
1 Die anrechenbaren Kosten gemäss § 65 Abs. 4 lit. a VSG um-
fassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Rahmen
einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden
Personal-, Sach- und Immobilienkosten.
2 Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezo-
gen.
3 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.