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Art. 7 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

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Art. 7

1 Die anrechenbaren Kosten gemäss § 65 Abs. 4 lit. a VSG um-

fassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Rahmen

einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden

Personal-, Sach- und Immobilienkosten.

2 Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezo-

gen.

3 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

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