Art. 6 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 6
1 Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grund-
lage der berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eine
einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistun-
gen der Sonderschultypen A und C gemäss § 21 der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6.
2 Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale
für die Personal- und Sachkosten aufgrund von Erfahrungswerten, des
Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind ins-
besondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.
3 Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von
Erfahrungswerten, der Budgetzahlen und des Investitionsplans einrich-
tungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leistungsvereinbarung
fest.
4 Die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten werden jährlich
der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Teuerungs-
zulage für das Staatspersonal angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung
mindestens 1% beträgt.
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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106