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412.106 VFISOOFISPOFISC CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

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Art. 6

1 Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grund-

lage der berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eine

einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistun-

gen der Sonderschultypen A und C gemäss § 21 der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6.

2 Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale

für die Personal- und Sachkosten aufgrund von Erfahrungswerten, des

Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind ins-

besondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.

3 Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von

Erfahrungswerten, der Budgetzahlen und des Investitionsplans einrich-

tungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leistungsvereinbarung

fest.

4 Die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten werden jährlich

der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Teuerungs-

zulage für das Staatspersonal angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung

mindestens 1% beträgt.

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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

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