412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 5
1 Die Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen
richten sich nach qualitativen und betriebswirtschaftlichen Gesichts-
punkten. Grundlage bilden die den Sonderschulen in der Leistungsver-
einbarung zugeteilten Plätze.
2 Für die Festlegung der Pauschale wird die Auslastung jährlich be-
rechnet.
3 Eine Auslastung über die einer Sonderschule zugeteilten Plätze
hinaus ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss vom Amt geneh-
migt werden.