412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 3
1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschu- Leistungs-
len in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen ge- vereinbarung
mäss § 65 b VSG ab.
2 Für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung gilt die Sonder-
schule als beitragsberechtigt.
und Beitrags-
berechtigung
1. 1. 22-115
1
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
B. Pauschale Leistungsabgeltung
Grundsätze
a. Allgemeines
b. Anforderun-
gen an die
Auslastung der
Sonderschulen
c. Festlegung
der Pauschalen
für Personal-,
Sach- und Im-
mobilienkosten