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412.106 VFISOOFISPOFISC CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

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Art. 3

1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschu- Leistungs-

len in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen ge- vereinbarung

mäss § 65 b VSG ab.

2 Für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung gilt die Sonder-

schule als beitragsberechtigt.

und Beitrags-

berechtigung

1. 1. 22-115

1

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

B. Pauschale Leistungsabgeltung

Grundsätze

a. Allgemeines

b. Anforderun-

gen an die

Auslastung der

Sonderschulen

c. Festlegung

der Pauschalen

für Personal-,

Sach- und Im-

mobilienkosten

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