412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 22
1 Das Amt ermittelt den Gemeindeanteil gemäss § 64 a VSG Ermittlung
pro Sonderschülerin und Sonderschüler in den vom Amt gemäss § 21 des Gemeinde-
VSM bewilligten Sonderschulen.
anteils
2 Für die Berechnung des Gemeindeanteils massgebend sind
a. die gesamte an die Sonderschulen erfolgte Leistungsabgeltung gemäss