412.106
VFISOOFISPOFISC
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Art. 2
1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Son- Ausgaben-
derschulung unabhängig von ihrer Höhe.
kompetenz
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-
rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen
für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 65 d VSG unabhängig von
ihrer Höhe.