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Art. 2 : Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

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Art. 2

1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Son- Ausgaben-

derschulung unabhängig von ihrer Höhe.

kompetenz

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-

rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen

für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 65 d VSG unabhängig von

ihrer Höhe.

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