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412.106.1 CH-ZH

Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Gegenstand

Sonderschulung gemäss § 36 VSG und deren Überprüfung.

richt, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unter- Volksschul-

stützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 VSG an- amtes

bieten, obliegt dem Volksschulamt.

2 Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re-

gelschule gemäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Auf-

sicht aus, insbesondere

a. im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen gemäss

1 Die zuweisende Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über Aufsicht

a. die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der

Gemeinde zugewiesenen Schülerinnen und Schüler in Angeboten

der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG,

b. den Unterricht, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rah-

men der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re-

gelschule gemäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG,

c. den Einzelunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG.

der Gemeinde

2 Die Gemeinde dokumentiert die Aufsichtstätigkeit.

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412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung

Zusammen- § 4. 1 Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusam-

arbeit mit den men.

Sonderschulen 2 Die Sonderschulen erteilen dem Volksschulamt die für die Aufga-

benerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbeson-

dere in

a. konzeptionelle Grundlagen,

b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,

c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,

d. die Personal- und Schülerakten.

Ausübung § 5. 1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks-

der Aufsicht schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen

jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss

2 Das Volksschulamt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel

alle zwei Jahre

a. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben,

b. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechti-

gung,

c. die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Leistungsvereinba-

rung,

d. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.

3 Das Volksschulamt informiert die Sonderschule über die Ergeb-

nisse der Überprüfung.

Auflagen und § 6. 1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann

Sanktionen das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen.

2 Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Be-

triebsbewilligung entziehen sowie die Leistungsvereinbarung anpassen

oder kündigen, insbesondere wenn

a. die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter-

lagen verweigert,

b. die Bewilligungsvorgaben und die Leistungsvereinbarung nicht um-

gesetzt werden,

c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder

d. schwerwiegende Mängel vorliegen.

Überprüfung § 7. 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft die Sonder-

schulen in der Regel alle sechs Jahre.

2 Die Sonderschulen ergreifen aufgrund der Ergebnisse der Über-

prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung angemessene Massnahmen

und dokumentieren diese in der Mehrjahresplanung.

2

Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung

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3 Das Volksschulamt kann Auflagen erlassen, wenn bei der Über-

prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung Mängel festgestellt, die

Ergebnisse der Überprüfung in der Mehrjahresplanung ungenügend

abgebildet oder Mängel nicht entsprechend behoben werden.

4 Die Bestimmungen im Volksschulgesetz und in der Volksschul-

verordnung vom 28. Juni 20063 über die externe Qualitätssicherung gel-

ten sinngemäss.

2. Abschnitt: Aufsicht über die integrierte Sonderschulung

in der Verantwortung der Regelschule

Zusammen-

arbeit mit den

1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.

2 Die Gemeinden erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgaben- Gemeinden

erfüllung notwendigen Auskünfte und stellen ihm die erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere

a. konzeptionelle Grundlagen,

b. die Unterlagen zur Zuweisung, zur Ausgestaltung der Sonderschu-

lung und zur Förderplanung,

c. die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Ausbildungsvoraus-

setzungen,

d. die Dokumentation über die Aufsichtstätigkeit gemäss § 3 Abs. 2,

e. die Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der

Sonderschulung vom 6. Oktober 20214.

1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks- Ausübung

schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Schulen der der Aufsicht

Gemeinden jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unter-

lagen gemäss § 8 Abs. 2 und die Akten von Schülerinnen und Schülern

sowie Mitarbeitenden nehmen.

2 Sie überprüfen im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der recht-

lichen Vorgaben und die Ausgestaltung der Sonderschulung, insbeson-

dere die Angemessenheit der angeordneten Sonderschulmassnahmen.

3 Richtet der Kanton für die integrierte Sonderschulung in der Ver-

antwortung der Regelschule Kostenanteile gemäss § 65 a VSG aus, über-

prüft das Volksschulamt die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung

sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.

4 Das Volksschulamt informiert die Gemeinde über die Ergebnisse

der Überprüfung.

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Auflagen und

Sanktionen

Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann

das Volksschulamt den Gemeinden Auflagen machen oder den Kos-

tenanteil an die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der

Regelschule kürzen bzw. ganz streichen, insbesondere wenn

a. die Gemeinde die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter-

lagen verweigert,

b. die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden,

c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder

d. schwerwiegende Mängel vorliegen.

Inkrafttreten

3. Abschnitt: Schlussbestimmung

4

1 OS 76, 599; Begründung siehe AB1 2021-10-29.

2 LS 412.100.

3 LS 412.101.

4 LS 412.106.

b. bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten,

c. auf Wunsch der Gemeinde.

3 Beim Einzelunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volks-

schulamt die Aufsicht bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstim-

migkeiten aus.

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