Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Gegenstand
Sonderschulung gemäss § 36 VSG und deren Überprüfung.
richt, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unter- Volksschul-
stützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 VSG an- amtes
bieten, obliegt dem Volksschulamt.
2 Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re-
gelschule gemäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Auf-
sicht aus, insbesondere
a. im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen gemäss
1 Die zuweisende Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über Aufsicht
a. die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der
Gemeinde zugewiesenen Schülerinnen und Schüler in Angeboten
der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG,
b. den Unterricht, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rah-
men der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re-
gelschule gemäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG,
c. den Einzelunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG.
der Gemeinde
2 Die Gemeinde dokumentiert die Aufsichtstätigkeit.
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412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
Zusammen- § 4. 1 Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusam-
arbeit mit den men.
Sonderschulen 2 Die Sonderschulen erteilen dem Volksschulamt die für die Aufga-
benerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbeson-
dere in
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
d. die Personal- und Schülerakten.
Ausübung § 5. 1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks-
der Aufsicht schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen
jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss
2 Das Volksschulamt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel
alle zwei Jahre
a. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben,
b. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechti-
gung,
c. die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Leistungsvereinba-
rung,
d. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.
3 Das Volksschulamt informiert die Sonderschule über die Ergeb-
nisse der Überprüfung.
Auflagen und § 6. 1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann
Sanktionen das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen.
2 Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Be-
triebsbewilligung entziehen sowie die Leistungsvereinbarung anpassen
oder kündigen, insbesondere wenn
a. die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter-
lagen verweigert,
b. die Bewilligungsvorgaben und die Leistungsvereinbarung nicht um-
gesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.
Überprüfung § 7. 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft die Sonder-
schulen in der Regel alle sechs Jahre.
2 Die Sonderschulen ergreifen aufgrund der Ergebnisse der Über-
prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung angemessene Massnahmen
und dokumentieren diese in der Mehrjahresplanung.
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Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
412.106.1
3 Das Volksschulamt kann Auflagen erlassen, wenn bei der Über-
prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung Mängel festgestellt, die
Ergebnisse der Überprüfung in der Mehrjahresplanung ungenügend
abgebildet oder Mängel nicht entsprechend behoben werden.
4 Die Bestimmungen im Volksschulgesetz und in der Volksschul-
verordnung vom 28. Juni 20063 über die externe Qualitätssicherung gel-
ten sinngemäss.
2. Abschnitt: Aufsicht über die integrierte Sonderschulung
in der Verantwortung der Regelschule
Zusammen-
arbeit mit den
1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.
2 Die Gemeinden erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgaben- Gemeinden
erfüllung notwendigen Auskünfte und stellen ihm die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Unterlagen zur Zuweisung, zur Ausgestaltung der Sonderschu-
lung und zur Förderplanung,
c. die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Ausbildungsvoraus-
setzungen,
d. die Dokumentation über die Aufsichtstätigkeit gemäss § 3 Abs. 2,
e. die Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der
Sonderschulung vom 6. Oktober 20214.
1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks- Ausübung
schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Schulen der der Aufsicht
Gemeinden jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unter-
lagen gemäss § 8 Abs. 2 und die Akten von Schülerinnen und Schülern
sowie Mitarbeitenden nehmen.
2 Sie überprüfen im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der recht-
lichen Vorgaben und die Ausgestaltung der Sonderschulung, insbeson-
dere die Angemessenheit der angeordneten Sonderschulmassnahmen.
3 Richtet der Kanton für die integrierte Sonderschulung in der Ver-
antwortung der Regelschule Kostenanteile gemäss § 65 a VSG aus, über-
prüft das Volksschulamt die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung
sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.
4 Das Volksschulamt informiert die Gemeinde über die Ergebnisse
der Überprüfung.
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Auflagen und
Sanktionen
Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann
das Volksschulamt den Gemeinden Auflagen machen oder den Kos-
tenanteil an die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der
Regelschule kürzen bzw. ganz streichen, insbesondere wenn
a. die Gemeinde die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter-
lagen verweigert,
b. die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.
Inkrafttreten
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
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1 OS 76, 599; Begründung siehe AB1 2021-10-29.
2 LS 412.100.
3 LS 412.101.
4 LS 412.106.
b. bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten,
c. auf Wunsch der Gemeinde.
3 Beim Einzelunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volks-
schulamt die Aufsicht bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstim-
migkeiten aus.