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412.106 VFISOOFISPOFISC CH-ZH

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) (VFISO)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Vollzug

Volksschulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.

2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul-

amt (Amt) wahrgenommen.

3 Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Ein-

verständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten

können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro-

nisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.

4 Die elektronische eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres-

satin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereit-

gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs.

5 Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt

als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der

Bereitstellung der Verfügung im Webportal.

1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Son- Ausgaben-

derschulung unabhängig von ihrer Höhe.

kompetenz

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-

rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen

für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 65 d VSG unabhängig von

ihrer Höhe.

1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschu- Leistungs-

len in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen ge- vereinbarung

mäss § 65 b VSG ab.

2 Für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung gilt die Sonder-

schule als beitragsberechtigt.

und Beitrags-

berechtigung

1. 1. 22-115

1

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

B. Pauschale Leistungsabgeltung

Grundsätze

a. Allgemeines

b. Anforderun-

gen an die

Auslastung der

Sonderschulen

c. Festlegung

der Pauschalen

für Personal-,

Sach- und Im-

mobilienkosten

1 Das Amt richtet als Kostenanteil an die Sonderschulen ge-

mäss § 65 VSG folgende Pauschalen aus

a. für jeden belegten Platz eine Pauschale für die anrechenbaren Perso-

nal- und Sachkosten,

b. unabhängig von der Auslastung einen festen Beitrag für die anrechen-

baren Immobilienkosten.

2 Kommunale Sonderschulen werden für die pauschale Leistungs-

abgeltung als Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 des Gemeindegeset-

zes vom 20. April 20153 geführt.

1 Die Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen

richten sich nach qualitativen und betriebswirtschaftlichen Gesichts-

punkten. Grundlage bilden die den Sonderschulen in der Leistungsver-

einbarung zugeteilten Plätze.

2 Für die Festlegung der Pauschale wird die Auslastung jährlich be-

rechnet.

3 Eine Auslastung über die einer Sonderschule zugeteilten Plätze

hinaus ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss vom Amt geneh-

migt werden.

1 Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grund-

lage der berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eine

einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistun-

gen der Sonderschultypen A und C gemäss § 21 der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6.

2 Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale

für die Personal- und Sachkosten aufgrund von Erfahrungswerten, des

Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind ins-

besondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.

3 Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von

Erfahrungswerten, der Budgetzahlen und des Investitionsplans einrich-

tungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leistungsvereinbarung

fest.

4 Die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten werden jährlich

der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Teuerungs-

zulage für das Staatspersonal angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung

mindestens 1% beträgt.

2

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

1 Die anrechenbaren Kosten gemäss § 65 Abs. 4 lit. a VSG um-

fassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Rahmen

einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden

Personal-, Sach- und Immobilienkosten.

2 Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezo-

gen.

3 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

1 Die anrechenbaren Personalkosten umfassen den für die Leis-

tungserbringung notwendigen Lohnaufwand der Lehr- und Fachperso-

nen sowie des weiteren Personals einschliesslich Sozialleistungen und

Personalnebenaufwand.

2 Anrechenbar sind die Personalkosten, soweit die Entlöhnung des

Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom

19. Juli 20007 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai

19994 nicht überschreitet.

1 Als Sachkosten gelten insbesondere

a. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sach-

anlagen und die entsprechenden Abschreibungen,

b. weitere Betriebskosten, die weder zu den Personal- noch zu den

Immobilienkosten gehören.

2 Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach

der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung

vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE¹) und bei öffent-

lich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.

1 Die Immobilienkosten umfassen Abschreibungen, Kapital-

und Mietzinsen sowie Reparaturen und Unterhalt.

2 Das Amt legt diese auf der Grundlage der letzten geprüften Bericht-

erstattung, des von der Sonderschule einzureichenden Budgets und des

Investitionsplans fest.

3 Die beitragsberechtigten Abschreibungen richten sich nach den Vor-

gaben gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE und bei öffentlich-rechtlichen

Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.

4 Von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen werden

a. Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauvorhaben

und Anschaffungen gemäss § 65 d VSG,

b. nicht anerkannte Kosten für Bauvorhaben.

Für die Fest-

legung der

Pauschalen

massgebende

Kosten und

Erlöse

a. Grundsatz

b. Personal-

kosten

c. Sachkosten

d. Immobilien-

kosten

1 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse

1. 1. 22-115

3

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

Bauvorhaben

und Anschaf-

fungen

a. Genehmigung

1 Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen ab

Fr. 100 000 sind genehmigungspflichtig.

2 Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bau-

vorhaben, wenn dieses

a. für die Versorgung erforderlich ist,

b. der Umsetzung des Rahmenkonzepts dient,

c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht

und

d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.

3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begrün-

deten Fällen abgewichen werden.

4 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig eine Sonderschulung nach § 36

Abs. 1 lit. b VSG und ein Angebot der Heimpflege nach § 9 des Kinder-

und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG)8, entscheidet

das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständig-

keitsbereich fällt.

h. Ablauf

1 Die Sonderschulen legen dem Amt bei Bauvorhaben den

grundsätzlichen Bedarf und den Raumbedarf zur Genehmigung vor.

Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen

a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,

b. Festlegung des Raumbedarfs,

c. Vorprojekt,

d. Projekt,

e. Bauabrechnung.

2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche

Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Trä-

gerschaft auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raum-

bedarfs und des Vorprojekts verzichten.

3 Das Hochbauamt berät das Amt und die Sonderschulen und nimmt

in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.

c. Gesuch

1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro-

jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn einzureichen. Mit dem Bau

darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.

2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist das Gesuch

vor Beginn der entsprechenden Arbeiten einzureichen. Mit diesen darf

erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.

3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um

Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.

4

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs.1 verkürzt oder

der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.

5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel

spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.

Gesuche sind dem Amt schriftlich mit dem amtlichen For-d. Einreichung

mular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.

des Gesuchs

1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des e. anrechenbare

Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumprogramms Kosten

gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für

Baurationalisierung2 gemäss Anhang 2.

2 Anrechenbar sind die Kosten für einen zweckmässigen, dauerhaf-

ten und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.

3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,

die zurückzuführen sind auf

a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,

b. Beschädigung,

c. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs-

dauer.

4 Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Son-

derschülerinnen und Sonderschülern gemäss Volksschulgesetz genutzt,

rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nutzung

an.

1 Das Amt entrichtet die Pauschalen für die Immobilienkos- Entrichtung der

ten jährlich.

Pauschalen

2 Es entrichtet die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten für

diejenigen Monate, in denen ein Platz durch eine Schülerin oder einen

Schüler belegt ist, deren oder dessen Eltern Wohnsitz im Kanton ha-

ben.

3 Für Plätze, die aufgrund eines ausserordentlichen Weggangs oder

Wechsels einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Schule

nicht belegt sind, entrichtet das Amt die Pauschale für längstens drei

Monate.

4 Die Abrechnung für Platzierungen von Schülerinnen und Schülern

mit ausserkantonalem Wohnsitz erfolgt bei einem ausserordentlichen

Weggang per Austrittstag.

2 Bezugsquelle: crb.ch

1. 1. 22-115

5

Vollkostentaxe

für Platzierun-

gen von Sonder-

schülerinnen

und Sonder-

schülern mit

ausserkantona-

lem Wohnsitz

Folgen der

Über- oder

Unterdeckung

Abrechnung

und Bericht-

erstattung

a. Teil- und

Schluss-

zahlungen

b. Kostenrech-

nung und Be-

richterstattung

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

Für Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit ausserkan-

tonalem Wohnsitz legt das Amt gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE eine

Vollkostentaxe fest.

1 Erzielt die Sonderschule einen Überschuss, ist dieser dem

Schwankungsfonds, bei kommunalen Sonderschulen dem Spezialfinan-

zierungskonto zuzuweisen.

2 Erreichen der Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungs-

konto 10% der höchstens möglichen jährlichen Leistungsabgeltung ohne

Berücksichtigung der Immobilienkosten, müssen weitere Überschüsse

vollumfänglich dem Kanton zurückerstattet werden.

3 Die Sonderschule informiert das Amt unverzüglich, wenn der

Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungskonto nicht zum Aus-

gleich einer Unterdeckung ausreicht. In Absprache mit dem Amt kann

ein vorübergehend negativer Saldo vorgetragen werden, wenn die Er-

haltung des Angebots nicht gefährdet ist und ein Massnahmenplan erar-

beitet wird.

4 Ist die Erhaltung eines Angebots gefährdet und weiterhin notwen-

dig, kann das Amt in Ausnahmefällen eine zeitlich begrenzte Leistungs-

abgeltung nach anrechenbaren Kosten anordnen. Die Leistungsverein-

barung regelt damit verbundene Auflagen, insbesondere die Einrei-

chung eines Budgets, eine umfassendere Prüfung und unterstützende

Beratung.

1 Das Amt leistet Teilzahlungen an die voraussichtlichen Son-

derschulkosten im Umfang von 50% per Ende Januar und 30% per

Ende Juli des laufenden Jahres. Grundlage bilden die in der Leistungs-

vereinbarung festgelegten Beträge.

2 Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr aufgrund der Bericht-

erstattung und nach deren Prüfung durch das Amt.

1 Die Trägerschaft führt für jede von ihr betriebene Sonder-

schule eine transparente Kostenrechnung, die nach Angeboten und

gemäss Leistungsvereinbarung getrennt ist. Die Kostenrechnung rich-

tet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.

6

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

2 Die Sonderschulen erstatten dem Amt jährlich Bericht. Die Bericht-

erstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbe-

sondere

a. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),

b. den Bericht der externen Revisionsstelle,

c. Angaben zum Schwankungsfonds bzw. zum Spezialfinanzierungs-

konto,

d. die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrech-

nungsbogen, Angaben zum Personal sowie den Belegungsnachweis.

3 Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlan-

gen.

C. Kostenanteile für Bauvorhaben und Anschaffungen

1 Die Direktion kann für Bauvorhaben und Anschaffungen

ausnahmsweise Kostenanteile gemäss § 65 d VSG ausrichten, wenn die

Finanzierung nachweislich nicht anderweitig gewährleistet werden kann.

Für die Gesuchstellung, die Genehmigung und die anrechenbaren Kos-

ten gelten §§ 11–15 sinngemäss.

2 Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen

gemäss § 12 Abs. 1 lit. d und e.

D. Gemeindeanteil und Verpflegungskosten

1 Das Amt ermittelt den Gemeindeanteil gemäss § 64 a VSG Ermittlung

pro Sonderschülerin und Sonderschüler in den vom Amt gemäss § 21 des Gemeinde-

VSM bewilligten Sonderschulen.

anteils

2 Für die Berechnung des Gemeindeanteils massgebend sind

a. die gesamte an die Sonderschulen erfolgte Leistungsabgeltung gemäss

1 Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemes-

senen Beitrag für die auswärtige Verpflegung in einer Sonderschule

erheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.

2 Bei Sonderschulung in Verbindung mit Heimpflege gemäss § 9 KJG

wird der Verpflegungsbeitrag nach KJG erhoben.

E. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

der Regelschule (ISR)

Die Wohngemeinde der Eltern übernimmt die Kosten der

ISR pro Schülerin und Schüler bis höchstens Fr. 45 000 pro Schuljahr.

Überschreiten die ISR-Kosten den Betrag von Fr. 45 000,

übernimmt das Amt die darüberliegenden Kosten pro Schuljahr bis zu

folgenden Obergrenzen

a. für Sonderschultyp A

bis Fr. 53 000,

b. für Sonderschultyp B1 und B2 bis Fr. 80 000,

c.

für Sonderschultyp C

bis Fr. 64 000.

1 Die Wohngemeinde der Eltern reicht dem Amt das Gesuch

um Ausrichtung des Kostenanteils nach § 25 für das vergangene Schul-

jahr bis 31. August ein.

2 Sie legt dem Gesuch die Abrechnung der Kosten bei.

3 Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

4 Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. November.

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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

F. Subventionen

1 Subventionen gemäss § 65 c VSG können ausgerichtet wer- Voraus-

den, wenn ein Projekt bedarfsgerecht und wirtschaftlich ausgestaltet setzungen

ist.

2 Keine Subventionen werden insbesondere gewährt für

a. die Bedarfsabklärung für ein Projekt,

b. die Erstellung von Projektunterlagen.

1 Sonderschulen oder Regelschulen im Bereich der integrier- Gesuch

ten Sonderschulung können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventio-

nen mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal

stellen. Es muss dem Amt mindestens sechs Monate vor Projektbeginn

eingereicht werden.

2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungs-

konzept beizulegen.

1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung Entscheid und

der Subvention auf seiner Webseite.

Abrechnung

2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilli-

gungspflichtig.

3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf

Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück-

zuführen sind auf

a. bewilligte Projektänderungen oder

b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfän-

ger nicht beeinflussbare Gründe.

4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsemp-

fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss-

bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den

Abschlussbericht auf seiner Webseite.

G. Übergangsbestimmung

1 Werden die Leistungen einer Sonderschule gestützt auf diese

Verordnung mit einer einheitlichen Pauschale abgegolten, kann das Amt

der Sonderschule auf Antrag während vier Jahren ab Inkrafttreten dieser

Verordnung eine einrichtungsbezogene Pauschale ausrichten.

1. 1. 22-115

9

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

2 Bereits unter bisherigem Recht mit Pauschalen abgegoltene Sonder-

schulen können während vier Jahren ab Inkrafttreten eine Erhöhung

der Platzpauschale für Personal- und Sachkosten um 5% beantragen,

sofern der Schwankungsfonds unter der in § 18 Abs. 2 vorgesehenen

Höchstgrenze liegt.

1 OS 76, 573; Begründung siehe ABI 2021-10-29.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 LS 131.1.

4 LS 177.111.

5 LS 412.100.

6 LS 412.103.

7 LS 412.311.

8 LS 852.2.

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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

Anhang 1

Raumflächenvorgaben (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3)

I. Unterricht

Pos. Raumbezeichnung m²

1.1 Unterrichtsraum (alle Stufen) 50

1.2 Allgemeiner Werkraum 50

1.3 Werkraum für Holz-/Metallarbeiten 50

1.4 Materialraum pro Werkraum 15

1.5 Schulküche 50

1.6 Bibliothek 6 pro Klasse

1.7 Schulmaterialraum 5 pro Klasse

1.8 WC-Anlagen nach Bedarf,

in Kombination mit

Pos. 5.4

1.9 Abstellraum 8

1.10 Putzraum 6

1.11 Pausenfläche aussen 2 pro Schülerin

und Schüler

1.12 Pausen- und Spielplatz 5 pro Schülerin

und Schüler

in Kombination mit

Pos. 2.8 und 9.1

1.13 Schulgarten nach Bedarf

II. Sport

2.1 Turnraum 180

2.2 Geräteraum 35

2.3 Garderoben/Duschen 40

2.4 WC-Anlagen nach Bedarf

1.1.22-115 11

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

Pos. Raumbezeichnung m²

2.5 Turnlehrpersonen/Sanität 12

2.6 Putzraum 6

2.7 Aussengeräteraum nach Bedarf

2.8 Aussensportanlage nach Bedarf, in Kombination mit Pos. 1.12 und 9.1

2.9 Spielwiese 40x26 m

III. Tagesstruktur

3.1 Betreuung/Aufenthalt 7 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 3.2

3.2 Essraum 2,5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 3.1

3.3 Garderobe, WC-Anlage und Zahnreinigung nach Bedarf

3.4 Ruheraum 3,5 pro Schülerin und Schüler

3.5 Betriebsküche 1,5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 6.3

3.6 Nebenräume zu Küche 1,5 pro Schülerin und Schüler

3.7 Abstellraum 50

3.8 Technische Räume nach Bedarf

3.9 WC-Anlagen nach Bedarf

3.10 Putzraum 6

3.11 Anlieferung/Abstellplatz nach Bedarf

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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

IV. Organisation des Schulbetriebs

Pos. Raumbezeichnung m²

4.1 Büro Schulleitung 22

4.2 Zimmer für Lehrpersonen/Bibliothek/ 12 pro Klasse

Sammlung/Vorbereitung

4.3 Sitzungszimmer 25

in Kombination mit

Pos. 4.1 und 7.1

4.4 Nebenraum 12

4.5 Archiv 20

4.6 WC-Anlagen nach Bedarf

V. Therapiebereich

5.1 Einzeltherapieraum 18

5.2 Gruppentherapieraum 60

5.3 Materialraum 20

5.4 WC-Anlagen nach Bedarf

5.5 Putzraum 6

5.6 Administration/Besprechung 16

5.7 Wartebereich nach Bedarf

VI. Allgemeine Räume

6.1 Haupteingang nach Bedarf

6.2 Eingangshalle nach Bedarf

6.3 Mehrzweckraum 2 pro Schülerin

und Schüler

6.4 Stuhlmagazin/Abstellraum 20

6.5 WC-Anlagen nach Bedarf

in Kombination mit

Pos. 7.3

6.6 Putzraum 6

in Kombination mit

Pos. 7.4

1. 1. 22-115 13

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

VII. Verwaltung

Pos. Raumbezeichnung m²

7.1 Büros 1,5 pro Arbeitsplatz

7.2 Archiv 20

7.3 WC-Anlagen nach Bedarf

in Kombination mit

Pos. 6.5

7.4 Putzraum 6

in Kombination mit

Pos. 6.6

VIII. Personal

8.1 Garderoben 1 pro Arbeitsplatz

8.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz

8.3 WC-Anlagen und Duschen nach Bedarf

IX. Aussenanlagen

9.1 Gartensitzplatz nach Bedarf

in Kombination mit

Pos. 1.12

9.2 Unterstand nach Bedarf

9.3 Garage nach Bedarf

9.4 Parkplätze nach Bedarf

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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106

Anhang 2

Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 15)

1. Grundlagen

Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden

(Bezugsquelle: sia.ch)

Zürcher Index der Wohnbaupreise

(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)

Baukostenplan (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung

(Bezugsquelle: crb.ch)

2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP-Hauptgruppen wie folgt

BKP 0 Grundstück

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw.

Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist

beschränkt auf die unmittelbar für den Bau

benötigte Fläche mit angemessenem Um-

schwung. Beiträge für Land, das sich bereits

im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus-

geschlossen.

BKP 1 Vorbereitungsarbeiten

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

BKP 2 Gebäude

Für Neu- und Umbauten sowie umfassende

Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der

pauschal anrechenbaren Baukosten durch die

Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss-

fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak-

tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher

Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich

MWSt BKP 2 pro m² GF SIA 416). Bei Umbau-

ten und Instandsetzungen wird die Pauschale

mit einem Korrekturfaktor entsprechend der

Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen,

die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen

und bei denen eine Festlegung über Flächen-

pauschalen nicht sinnvoll ist (z. B. Fassaden-

instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-

1. 1. 22-115

15

412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

BKP 3 Betriebseinrichtung

BKP 4 Umgebung

BKP 5 Baunebenkosten

BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen

BKP 9 Ausstattung

räume, Heizungsersatz), sind die Kosten

gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen-

bar.

Es werden alle über einen normalen Wohn-

bzw. Bürohausstandard hinausgehenden

Einrichtungen erfasst. Das sind z. B. Gastro-

küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge

sind in den jeweiligen Positionen, bei denen

sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen.

Rückstellungen und Reserven sind in der

Position 58 zu verbuchen.

Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für

Sanierung Altlasten gemäss BKP 018

Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025

Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03

Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04

Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545

Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546

Betriebsplanung gemäss BKP 557

Reisespesen gemäss BKP 565

Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566

Baureklame gemäss BKP 568

Mehrwertsteuer gemäss BKP 57

Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58

Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59

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