Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) (VFISO)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Vollzug
Volksschulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul-
amt (Amt) wahrgenommen.
3 Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Ein-
verständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten
können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro-
nisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronische eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres-
satin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereit-
gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt
als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der
Bereitstellung der Verfügung im Webportal.
1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Son- Ausgaben-
derschulung unabhängig von ihrer Höhe.
kompetenz
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-
rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen
für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 65 d VSG unabhängig von
ihrer Höhe.
1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschu- Leistungs-
len in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen ge- vereinbarung
mäss § 65 b VSG ab.
2 Für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung gilt die Sonder-
schule als beitragsberechtigt.
und Beitrags-
berechtigung
1. 1. 22-115
1
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
B. Pauschale Leistungsabgeltung
Grundsätze
a. Allgemeines
b. Anforderun-
gen an die
Auslastung der
Sonderschulen
c. Festlegung
der Pauschalen
für Personal-,
Sach- und Im-
mobilienkosten
1 Das Amt richtet als Kostenanteil an die Sonderschulen ge-
mäss § 65 VSG folgende Pauschalen aus
a. für jeden belegten Platz eine Pauschale für die anrechenbaren Perso-
nal- und Sachkosten,
b. unabhängig von der Auslastung einen festen Beitrag für die anrechen-
baren Immobilienkosten.
2 Kommunale Sonderschulen werden für die pauschale Leistungs-
abgeltung als Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 des Gemeindegeset-
zes vom 20. April 20153 geführt.
1 Die Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen
richten sich nach qualitativen und betriebswirtschaftlichen Gesichts-
punkten. Grundlage bilden die den Sonderschulen in der Leistungsver-
einbarung zugeteilten Plätze.
2 Für die Festlegung der Pauschale wird die Auslastung jährlich be-
rechnet.
3 Eine Auslastung über die einer Sonderschule zugeteilten Plätze
hinaus ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss vom Amt geneh-
migt werden.
1 Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grund-
lage der berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eine
einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistun-
gen der Sonderschultypen A und C gemäss § 21 der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6.
2 Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale
für die Personal- und Sachkosten aufgrund von Erfahrungswerten, des
Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind ins-
besondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.
3 Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von
Erfahrungswerten, der Budgetzahlen und des Investitionsplans einrich-
tungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leistungsvereinbarung
fest.
4 Die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten werden jährlich
der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Teuerungs-
zulage für das Staatspersonal angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung
mindestens 1% beträgt.
2
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
1 Die anrechenbaren Kosten gemäss § 65 Abs. 4 lit. a VSG um-
fassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Rahmen
einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden
Personal-, Sach- und Immobilienkosten.
2 Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezo-
gen.
3 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.
1 Die anrechenbaren Personalkosten umfassen den für die Leis-
tungserbringung notwendigen Lohnaufwand der Lehr- und Fachperso-
nen sowie des weiteren Personals einschliesslich Sozialleistungen und
Personalnebenaufwand.
2 Anrechenbar sind die Personalkosten, soweit die Entlöhnung des
Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom
19. Juli 20007 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
19994 nicht überschreitet.
1 Als Sachkosten gelten insbesondere
a. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sach-
anlagen und die entsprechenden Abschreibungen,
b. weitere Betriebskosten, die weder zu den Personal- noch zu den
Immobilienkosten gehören.
2 Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach
der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung
vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE¹) und bei öffent-
lich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.
1 Die Immobilienkosten umfassen Abschreibungen, Kapital-
und Mietzinsen sowie Reparaturen und Unterhalt.
2 Das Amt legt diese auf der Grundlage der letzten geprüften Bericht-
erstattung, des von der Sonderschule einzureichenden Budgets und des
Investitionsplans fest.
3 Die beitragsberechtigten Abschreibungen richten sich nach den Vor-
gaben gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE und bei öffentlich-rechtlichen
Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.
4 Von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen werden
a. Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauvorhaben
und Anschaffungen gemäss § 65 d VSG,
b. nicht anerkannte Kosten für Bauvorhaben.
Für die Fest-
legung der
Pauschalen
massgebende
Kosten und
Erlöse
a. Grundsatz
b. Personal-
kosten
c. Sachkosten
d. Immobilien-
kosten
1 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
1. 1. 22-115
3
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Bauvorhaben
und Anschaf-
fungen
a. Genehmigung
1 Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen ab
Fr. 100 000 sind genehmigungspflichtig.
2 Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bau-
vorhaben, wenn dieses
a. für die Versorgung erforderlich ist,
b. der Umsetzung des Rahmenkonzepts dient,
c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht
und
d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begrün-
deten Fällen abgewichen werden.
4 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig eine Sonderschulung nach § 36
Abs. 1 lit. b VSG und ein Angebot der Heimpflege nach § 9 des Kinder-
und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG)8, entscheidet
das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständig-
keitsbereich fällt.
h. Ablauf
1 Die Sonderschulen legen dem Amt bei Bauvorhaben den
grundsätzlichen Bedarf und den Raumbedarf zur Genehmigung vor.
Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen
a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
b. Festlegung des Raumbedarfs,
c. Vorprojekt,
d. Projekt,
e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche
Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Trä-
gerschaft auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raum-
bedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät das Amt und die Sonderschulen und nimmt
in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.
c. Gesuch
1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro-
jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn einzureichen. Mit dem Bau
darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist das Gesuch
vor Beginn der entsprechenden Arbeiten einzureichen. Mit diesen darf
erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um
Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.
4
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs.1 verkürzt oder
der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel
spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
Gesuche sind dem Amt schriftlich mit dem amtlichen For-d. Einreichung
mular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.
des Gesuchs
1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des e. anrechenbare
Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumprogramms Kosten
gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für
Baurationalisierung2 gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten für einen zweckmässigen, dauerhaf-
ten und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,
die zurückzuführen sind auf
a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
b. Beschädigung,
c. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs-
dauer.
4 Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Son-
derschülerinnen und Sonderschülern gemäss Volksschulgesetz genutzt,
rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nutzung
an.
1 Das Amt entrichtet die Pauschalen für die Immobilienkos- Entrichtung der
ten jährlich.
Pauschalen
2 Es entrichtet die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten für
diejenigen Monate, in denen ein Platz durch eine Schülerin oder einen
Schüler belegt ist, deren oder dessen Eltern Wohnsitz im Kanton ha-
ben.
3 Für Plätze, die aufgrund eines ausserordentlichen Weggangs oder
Wechsels einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Schule
nicht belegt sind, entrichtet das Amt die Pauschale für längstens drei
Monate.
4 Die Abrechnung für Platzierungen von Schülerinnen und Schülern
mit ausserkantonalem Wohnsitz erfolgt bei einem ausserordentlichen
Weggang per Austrittstag.
2 Bezugsquelle: crb.ch
1. 1. 22-115
5
Vollkostentaxe
für Platzierun-
gen von Sonder-
schülerinnen
und Sonder-
schülern mit
ausserkantona-
lem Wohnsitz
Folgen der
Über- oder
Unterdeckung
Abrechnung
und Bericht-
erstattung
a. Teil- und
Schluss-
zahlungen
b. Kostenrech-
nung und Be-
richterstattung
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Für Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit ausserkan-
tonalem Wohnsitz legt das Amt gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE eine
Vollkostentaxe fest.
1 Erzielt die Sonderschule einen Überschuss, ist dieser dem
Schwankungsfonds, bei kommunalen Sonderschulen dem Spezialfinan-
zierungskonto zuzuweisen.
2 Erreichen der Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungs-
konto 10% der höchstens möglichen jährlichen Leistungsabgeltung ohne
Berücksichtigung der Immobilienkosten, müssen weitere Überschüsse
vollumfänglich dem Kanton zurückerstattet werden.
3 Die Sonderschule informiert das Amt unverzüglich, wenn der
Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungskonto nicht zum Aus-
gleich einer Unterdeckung ausreicht. In Absprache mit dem Amt kann
ein vorübergehend negativer Saldo vorgetragen werden, wenn die Er-
haltung des Angebots nicht gefährdet ist und ein Massnahmenplan erar-
beitet wird.
4 Ist die Erhaltung eines Angebots gefährdet und weiterhin notwen-
dig, kann das Amt in Ausnahmefällen eine zeitlich begrenzte Leistungs-
abgeltung nach anrechenbaren Kosten anordnen. Die Leistungsverein-
barung regelt damit verbundene Auflagen, insbesondere die Einrei-
chung eines Budgets, eine umfassendere Prüfung und unterstützende
Beratung.
1 Das Amt leistet Teilzahlungen an die voraussichtlichen Son-
derschulkosten im Umfang von 50% per Ende Januar und 30% per
Ende Juli des laufenden Jahres. Grundlage bilden die in der Leistungs-
vereinbarung festgelegten Beträge.
2 Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr aufgrund der Bericht-
erstattung und nach deren Prüfung durch das Amt.
1 Die Trägerschaft führt für jede von ihr betriebene Sonder-
schule eine transparente Kostenrechnung, die nach Angeboten und
gemäss Leistungsvereinbarung getrennt ist. Die Kostenrechnung rich-
tet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.
6
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
2 Die Sonderschulen erstatten dem Amt jährlich Bericht. Die Bericht-
erstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbe-
sondere
a. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),
b. den Bericht der externen Revisionsstelle,
c. Angaben zum Schwankungsfonds bzw. zum Spezialfinanzierungs-
konto,
d. die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrech-
nungsbogen, Angaben zum Personal sowie den Belegungsnachweis.
3 Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlan-
gen.
C. Kostenanteile für Bauvorhaben und Anschaffungen
1 Die Direktion kann für Bauvorhaben und Anschaffungen
ausnahmsweise Kostenanteile gemäss § 65 d VSG ausrichten, wenn die
Finanzierung nachweislich nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
Für die Gesuchstellung, die Genehmigung und die anrechenbaren Kos-
ten gelten §§ 11–15 sinngemäss.
2 Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen
gemäss § 12 Abs. 1 lit. d und e.
D. Gemeindeanteil und Verpflegungskosten
1 Das Amt ermittelt den Gemeindeanteil gemäss § 64 a VSG Ermittlung
pro Sonderschülerin und Sonderschüler in den vom Amt gemäss § 21 des Gemeinde-
VSM bewilligten Sonderschulen.
anteils
2 Für die Berechnung des Gemeindeanteils massgebend sind
a. die gesamte an die Sonderschulen erfolgte Leistungsabgeltung gemäss
1 Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemes-
senen Beitrag für die auswärtige Verpflegung in einer Sonderschule
erheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.
2 Bei Sonderschulung in Verbindung mit Heimpflege gemäss § 9 KJG
wird der Verpflegungsbeitrag nach KJG erhoben.
E. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
der Regelschule (ISR)
Die Wohngemeinde der Eltern übernimmt die Kosten der
ISR pro Schülerin und Schüler bis höchstens Fr. 45 000 pro Schuljahr.
Überschreiten die ISR-Kosten den Betrag von Fr. 45 000,
übernimmt das Amt die darüberliegenden Kosten pro Schuljahr bis zu
folgenden Obergrenzen
a. für Sonderschultyp A
bis Fr. 53 000,
b. für Sonderschultyp B1 und B2 bis Fr. 80 000,
c.
für Sonderschultyp C
bis Fr. 64 000.
1 Die Wohngemeinde der Eltern reicht dem Amt das Gesuch
um Ausrichtung des Kostenanteils nach § 25 für das vergangene Schul-
jahr bis 31. August ein.
2 Sie legt dem Gesuch die Abrechnung der Kosten bei.
3 Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
4 Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. November.
8
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
F. Subventionen
1 Subventionen gemäss § 65 c VSG können ausgerichtet wer- Voraus-
den, wenn ein Projekt bedarfsgerecht und wirtschaftlich ausgestaltet setzungen
ist.
2 Keine Subventionen werden insbesondere gewährt für
a. die Bedarfsabklärung für ein Projekt,
b. die Erstellung von Projektunterlagen.
1 Sonderschulen oder Regelschulen im Bereich der integrier- Gesuch
ten Sonderschulung können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventio-
nen mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal
stellen. Es muss dem Amt mindestens sechs Monate vor Projektbeginn
eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungs-
konzept beizulegen.
1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung Entscheid und
der Subvention auf seiner Webseite.
Abrechnung
2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilli-
gungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf
Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück-
zuführen sind auf
a. bewilligte Projektänderungen oder
b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfän-
ger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsemp-
fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss-
bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den
Abschlussbericht auf seiner Webseite.
G. Übergangsbestimmung
1 Werden die Leistungen einer Sonderschule gestützt auf diese
Verordnung mit einer einheitlichen Pauschale abgegolten, kann das Amt
der Sonderschule auf Antrag während vier Jahren ab Inkrafttreten dieser
Verordnung eine einrichtungsbezogene Pauschale ausrichten.
1. 1. 22-115
9
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
2 Bereits unter bisherigem Recht mit Pauschalen abgegoltene Sonder-
schulen können während vier Jahren ab Inkrafttreten eine Erhöhung
der Platzpauschale für Personal- und Sachkosten um 5% beantragen,
sofern der Schwankungsfonds unter der in § 18 Abs. 2 vorgesehenen
Höchstgrenze liegt.
1 OS 76, 573; Begründung siehe ABI 2021-10-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 131.1.
4 LS 177.111.
5 LS 412.100.
6 LS 412.103.
7 LS 412.311.
8 LS 852.2.
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Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
Anhang 1
Raumflächenvorgaben (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3)
I. Unterricht
Pos. Raumbezeichnung m²
1.1 Unterrichtsraum (alle Stufen) 50
1.2 Allgemeiner Werkraum 50
1.3 Werkraum für Holz-/Metallarbeiten 50
1.4 Materialraum pro Werkraum 15
1.5 Schulküche 50
1.6 Bibliothek 6 pro Klasse
1.7 Schulmaterialraum 5 pro Klasse
1.8 WC-Anlagen nach Bedarf,
in Kombination mit
Pos. 5.4
1.9 Abstellraum 8
1.10 Putzraum 6
1.11 Pausenfläche aussen 2 pro Schülerin
und Schüler
1.12 Pausen- und Spielplatz 5 pro Schülerin
und Schüler
in Kombination mit
Pos. 2.8 und 9.1
1.13 Schulgarten nach Bedarf
II. Sport
2.1 Turnraum 180
2.2 Geräteraum 35
2.3 Garderoben/Duschen 40
2.4 WC-Anlagen nach Bedarf
1.1.22-115 11
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
Pos. Raumbezeichnung m²
2.5 Turnlehrpersonen/Sanität 12
2.6 Putzraum 6
2.7 Aussengeräteraum nach Bedarf
2.8 Aussensportanlage nach Bedarf, in Kombination mit Pos. 1.12 und 9.1
2.9 Spielwiese 40x26 m
III. Tagesstruktur
3.1 Betreuung/Aufenthalt 7 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 3.2
3.2 Essraum 2,5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 3.1
3.3 Garderobe, WC-Anlage und Zahnreinigung nach Bedarf
3.4 Ruheraum 3,5 pro Schülerin und Schüler
3.5 Betriebsküche 1,5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 6.3
3.6 Nebenräume zu Küche 1,5 pro Schülerin und Schüler
3.7 Abstellraum 50
3.8 Technische Räume nach Bedarf
3.9 WC-Anlagen nach Bedarf
3.10 Putzraum 6
3.11 Anlieferung/Abstellplatz nach Bedarf
12
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
IV. Organisation des Schulbetriebs
Pos. Raumbezeichnung m²
4.1 Büro Schulleitung 22
4.2 Zimmer für Lehrpersonen/Bibliothek/ 12 pro Klasse
Sammlung/Vorbereitung
4.3 Sitzungszimmer 25
in Kombination mit
Pos. 4.1 und 7.1
4.4 Nebenraum 12
4.5 Archiv 20
4.6 WC-Anlagen nach Bedarf
V. Therapiebereich
5.1 Einzeltherapieraum 18
5.2 Gruppentherapieraum 60
5.3 Materialraum 20
5.4 WC-Anlagen nach Bedarf
5.5 Putzraum 6
5.6 Administration/Besprechung 16
5.7 Wartebereich nach Bedarf
VI. Allgemeine Räume
6.1 Haupteingang nach Bedarf
6.2 Eingangshalle nach Bedarf
6.3 Mehrzweckraum 2 pro Schülerin
und Schüler
6.4 Stuhlmagazin/Abstellraum 20
6.5 WC-Anlagen nach Bedarf
in Kombination mit
Pos. 7.3
6.6 Putzraum 6
in Kombination mit
Pos. 7.4
1. 1. 22-115 13
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
VII. Verwaltung
Pos. Raumbezeichnung m²
7.1 Büros 1,5 pro Arbeitsplatz
7.2 Archiv 20
7.3 WC-Anlagen nach Bedarf
in Kombination mit
Pos. 6.5
7.4 Putzraum 6
in Kombination mit
Pos. 6.6
VIII. Personal
8.1 Garderoben 1 pro Arbeitsplatz
8.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz
8.3 WC-Anlagen und Duschen nach Bedarf
IX. Aussenanlagen
9.1 Gartensitzplatz nach Bedarf
in Kombination mit
Pos. 1.12
9.2 Unterstand nach Bedarf
9.3 Garage nach Bedarf
9.4 Parkplätze nach Bedarf
14
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 412.106
Anhang 2
Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 15)
1. Grundlagen
Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden
(Bezugsquelle: sia.ch)
Zürcher Index der Wohnbaupreise
(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)
Baukostenplan (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung
(Bezugsquelle: crb.ch)
2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP-Hauptgruppen wie folgt
BKP 0 Grundstück
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw.
Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist
beschränkt auf die unmittelbar für den Bau
benötigte Fläche mit angemessenem Um-
schwung. Beiträge für Land, das sich bereits
im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus-
geschlossen.
BKP 1 Vorbereitungsarbeiten
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 2 Gebäude
Für Neu- und Umbauten sowie umfassende
Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der
pauschal anrechenbaren Baukosten durch die
Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss-
fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak-
tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher
Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich
MWSt BKP 2 pro m² GF SIA 416). Bei Umbau-
ten und Instandsetzungen wird die Pauschale
mit einem Korrekturfaktor entsprechend der
Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen,
die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen
und bei denen eine Festlegung über Flächen-
pauschalen nicht sinnvoll ist (z. B. Fassaden-
instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-
1. 1. 22-115
15
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
BKP 3 Betriebseinrichtung
BKP 4 Umgebung
BKP 5 Baunebenkosten
BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen
BKP 9 Ausstattung
räume, Heizungsersatz), sind die Kosten
gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen-
bar.
Es werden alle über einen normalen Wohn-
bzw. Bürohausstandard hinausgehenden
Einrichtungen erfasst. Das sind z. B. Gastro-
küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge
sind in den jeweiligen Positionen, bei denen
sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen.
Rückstellungen und Reserven sind in der
Position 58 zu verbuchen.
Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für
Sanierung Altlasten gemäss BKP 018
Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025
Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03
Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04
Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545
Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546
Betriebsplanung gemäss BKP 557
Reisespesen gemäss BKP 565
Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566
Baureklame gemäss BKP 568
Mehrwertsteuer gemäss BKP 57
Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58
Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
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