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Art. 5 : Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

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Art. 5

1 Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministra- Lohn-

tion pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schullei- administration

terin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen

oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede

Tätigkeit separat zu leisten.

2 Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn

sie eine Stellvertretung innehaben.

3 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monat-

lich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während

des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.11

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