412.105
CH-ZH
Art. 5 : Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
Art. 5
1 Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministra- Lohn-
tion pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schullei- administration
terin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen
oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede
Tätigkeit separat zu leisten.
2 Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn
sie eine Stellvertretung innehaben.
3 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monat-
lich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während
des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.11