412.105
CH-ZH
Art. 4 : Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
Art. 4
11 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rech- Rechnung-
nung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 stellung
VSG2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen
einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.