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Art. 4 : Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

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Art. 4

11 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rech- Rechnung-

nung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 stellung

VSG2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen

einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.

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