412.105 CH-ZH Art. 2 : Finanzverordnung zum Volksschulgesetz Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md) Art. 2 10 B. Löhne der Lehrpersonen ← Art. 1 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz Art. 3 → Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist? Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI. Fall in Legislator öffnen →