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412.105 CH-ZH

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Gegenstand und

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 über die Finanzen und Geltungsbereich

von § 72 VSG2, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Musikschu-

len und die Sonderschulung.

11 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rech- Rechnung-

nung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 stellung

VSG2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen

einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.

1 Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministra- Lohn-

tion pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schullei- administration

terin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen

oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede

Tätigkeit separat zu leisten.

2 Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn

sie eine Stellvertretung innehaben.

3 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monat-

lich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während

des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.11

1 Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kom- Kostenanteile

munalem Recht angestellt sind, leistet der Kanton nur, soweit diese Lehr- für kommunal

personen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.

angestellte

Lehrpersonen

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2 Anrechenbar sind die tatsächlichen Lohnkosten, jedoch höchs-

tens bis zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehr-

person dem Lehrpersonalgesetz unterstehen würde.9

§§ 7-13.10

Kostenanteile

an Jahreskurse

Zusätzliche

Angebote

Kostenanteile

an die Schulung

in Aufnahme-

klassen Asyl

a. Grundsatz

D. Weitere Leistungen

9 Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss § 8 VSG2, leistet

der Kanton Kostenanteile an

a. den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum,

soweit er den Grundlohn der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe

nicht übersteigt,

b. die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jah-

resstunde 1/28 der Stufe I des Grundlohnes der Lehrpersonen auf

der Sekundarstufe nicht übersteigen.

1 Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG2 leistet der

Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile

a. Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von

mindestens 40% und

b. Fr. 1800 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachi-

ger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit

einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.

2 Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss § 20

der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20063 zu verwenden.16

3 Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt,

werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet.

16 1 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung in Auf-

nahmeklassen Asyl aus. Beitragsberechtigte Kosten pro bewilligte Auf-

nahmeklasse Asyl gemäss § 16 a Abs. 4 der Verordnung über die sonder-

pädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 20074 sind

a. die Lohnkosten für das Lehrpersonal, höchstens bis zu demjenigen

Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrper-

sonalgesetz unterstehen würde,

b. die Lohnkosten für die Schulleitung im Umfang von 4 Stellenprozen-

ten und für die Schulverwaltungsassistenz im Umfang von 1,75 Stel-

lenprozenten.

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2 Bei Schulen, die regelmässig mindestens vier Aufnahmeklassen

Asyl führen, sind zusätzlich die Lohnkosten für 20 Stellenprozente der

Schulleitung beitragsberechtigt.

3 Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von

Fr. 720 pro Schülerin oder Schüler. Treten Schülerinnen oder Schüler

während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kosten-

anteile anteilmässig.

4 Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.17

15 1 Der Kanton richtet zudem im Einzelfall auf Gesuch der b. zusätzliche

Gemeinde zusätzliche Kostenanteile aus, wenn

a. die Kosten für die Gewährung eines ausreichenden Grundschul-

unterrichts in einer Aufnahmeklasse Asyl notwendig sind und

b. das Volksschulamt die Kosten vorgängig bewilligt hat.

2 Beitragsberechtigt sind die Kosten für

a. den Lohn einer Schulassistenz bei besonderen Verhältnissen für bis

zu 50 Stellenprozente pro Aufnahmeklasse Asyl,

b. Sonderschulungen,

c. die Miete zusätzlichen Schulraums, wenn weder im Durchgangs-

zentrum noch in der Gemeinde Schulraum zur Verfügung steht,

d. die Einrichtung eines neuen Klassenzimmers mit Geräten,

e. Weiterbildungen der Lehrpersonen, in vollem Umfang oder teil-

weise.

Kostenanteile

13 1 Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszent- Kostenanteile

ren für Asylsuchende in der Gemeinde, aber ausserhalb von Aufnahme- an die Schulung

klassen Asyl beschult, leistet der Kanton jährliche pauschale Kosten- ausserhalb von

anteile von Fr. 8000 auf der Kindergartenstufe und Fr. 12 000 auf den klassen Asyl

übrigen Stufen.

2 Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein

oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.

3 Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kos-

ten für die Sonderschulung, wenn

a. diese für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunter-

richts notwendig sind und

b. das Volksschulamt sie vorgängig bewilligt hat.

4 Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.17

Aufnahme-

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Leistungen im

Einzelfall

Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest

a. die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen (§ 14

VSG2),

b. die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§ 62

Abs. 1 lit. b VSG2),

c. die Beiträge an besondere Schulungsangebote (§ 62 Abs. 3 Satz 2

VSG2),

d. die Beiträge an besondere Privatschulen (§ 72 VSG2).

Mitteleinsatz

durch die

Gemeinden

Drittmittel

E. Mitteleinsatz der Gemeinden und Drittmittel

1 Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr

der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels

an.

2 Müssen die für die Volksschule einzusetzenden Mittel erhöht wer-

den, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde

und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.

1 Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweck-

gebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in

der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene

Geschäft werben.

2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der

Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allge-

meinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind

unzulässig.

3 Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer

Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu

melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammen-

zuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die An-

nahme der Zuwendung untersagen.

F. Verfahren

Beitragsgesuche

1 Das Volksschulamt legt den Zeitpunkt für die Einreichung

der Beitragsgesuche fest.16

2 Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn das Beitrags-

gesuch nicht rechtzeitig eingegangen ist.

3 Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeit-

punkt der Zusicherung geltenden Recht.

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9 Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000 unterschreiten, wer- Mindestbeiträge

den nicht ausgerichtet.

G. Schlussbestimmungen

Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Staatsbeiträge

Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern im Jahr 2008

durch den im Jahre 2008 erhöhten Staatsanteil an den Löhnen abgegol-

ten.

Inkrafttreten

Anhänge 1 und 210

1 OS 62, 315; Begründung siehe ABI 2007, 1423.

2 LS 412.100.

3 LS 412.101.

4 LS 412.103.

5 LS 412.107.

6 LS 412.31.

7 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 478; ABI 2008, 1417). In

Kraft seit 16. August 2008.

8 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 358; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. August 2011.

9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABI 2011, 2886). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

10 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABI 2011, 2886).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

11 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 214; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

12 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 70; ABI 2017-12-01).

In Kraft seit 1. August 2018.

13 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABI 2018-10-12). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

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14 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABI 2018-10-12). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

15 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABI 2018-10-12). In

Kraft seit 1. August 2019.

16 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABI 2018-10-12). In

Kraft seit 1. August 2019.

17 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 596; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

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