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Art. 9 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 9

1 Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs

eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung

der verschiedenen Interessengruppen.

2 Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz.

3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.

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