412.104
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Art. 9
1 Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs
eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung
der verschiedenen Interessengruppen.
2 Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz.
3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.