Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.104 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 8

Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine d. Vereinbarung

Vereinbarung ab.

1.10.12 -78

1

412.104

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

Begleit-

kommission

a. Wahl und

Organisation

b. Aufgaben

Evaluation

Schlussbericht

Drittmittel

Versuche an

nichtstaatlichen

Schulen

Inkrafttreten

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